Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 9 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen. Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die technische Kompatibilität und die sichere Integration nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage
Eine EG-Prüferklärung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur abgegeben werden, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat er über die Änderung Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen hat der Antragsteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.