Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 10 Genehmigungsstelle

Stand: 02.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/10#abs-1 (1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag

1.
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen,
2.
Fahrzeugtypgenehmigungen,
3.
Inbetriebnahmegenehmigungen und
4.
Genehmigungen für Probefahrten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/10#abs-2 (2) Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten befindet. Der Antragsteller kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundesamt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Für Inbetriebnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Probefahrten ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/10#abs-3 (3) Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 9 § 10a