Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 42 Übergangsvorschriften

Stand: 02.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/42#abs-1 (1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/42#abs-2 (2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungsgebiet erweitert werden soll und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnahmegenehmigung als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/42#abs-3 (3) Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die die Ausrüstung umfasst mit

1.
dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder
2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/42#abs-4 (4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/42#abs-5 (5) Fahrzeuge, denen aufgrund der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung oder der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung in der Fassung vom 11. August 2018 Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtypgenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen werden. Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1 genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit. Fahrzeuge, die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/42#abs-6 (6) Das Eisenbahn-Bundesamt verwendet die Eintragungsfunktion nach Nummer 2.1.4 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 bis zum 16. Juni 2024 dezentral.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/42#abs-7 (7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,

1.
die dort über eine gültige Zulassung verfügen und
2.
die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden,

können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.

§ 41 § 43