Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 36 Rücknahme und Widerruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.