Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/26#abs-1 (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet und Bauarten nur angewendet werden, wenn sie zuvor vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/26#abs-2 (2) Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags. Die Zulassung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von Bauprodukten oder Bauarten beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/26#abs-3 (3) Bauprodukte und Bauarten werden zugelassen, wenn die Anforderungen des § 2 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/26#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauprodukte ohne Zulassung verwendet werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/26#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauarten ohne Zulassung angewendet werden, wenn sie
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/26#abs-6 (6) Die Zulassung für Bauprodukte oder Bauarten nach Absatz 3 gilt längstens für fünf Jahre. Die Zulassung kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.