Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2020
EHV 2020§ 9 Anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/9#abs-1 (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das Zertifizierungsverfahren gilt die Verifizierungs-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/9#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 35 Absatz 6 der Verifizierungs-Verordnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrgenommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. Dies gilt auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers nach Artikel 36 Absatz 3 der Verifizierungs-Verordnung.
Änderungsverlauf
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 872)
BGBl. 2018 I S. 872
BGBl. 2018 I S. 872
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.