Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 79/20Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht; Bindungswirkung des BerichtigungsbeschlussesZitiert von 10
- BGH, 04.04.2000 – VI ZR 309/99
- BGH, 29.07.2021 – III ZR 163/20Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit des BGH bei Anwendbarkeit von im Landesrecht Bayerns enthaltenen RechtsnormenZitiert von 1
- BayObLG, 04.05.2020 – 1 ZBR 36/20Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2025 – II ZR 114/24Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen AnlagesystemsZitiert von 1
- BGH, 30.08.2022 – VIII ZB 87/20Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen HauptbevollmächtigtenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 03.11.2025 – 8 U 9/25
- OLG München, 21.07.2025 – 19 U 3555/22
- BayObLG, 07.05.2025 – 102 ZRR 98/24 e
49 Entscheidungen zu § 7 ZPOEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/7#abs-1 (1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/7#abs-2 (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.