Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung
EGRechtÜblV§ 1
Stand: 10.06.2019
Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
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- BVerwG, 09.06.2005 – 3 C 33.04Zitiert von 1
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