Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung
EGRechtÜblV§ 1
Stand: 10.06.2019
Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 EGRechtÜblV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.06.2005 – 3 C 33.04Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 299 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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