Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung

EGRechtÜblV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-1 (1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 1) enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Genehmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Übergangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften anwendbar sind (ABl. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-3 (3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGRecht%C3%9CblV/3#abs-4 (4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist

1.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3, Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3 und 4 genannten Vorschriften
2.
im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
§ 2 § 4