Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102c § 9 Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
Stand: 01.01.2021
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.