Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 102c § 21 Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102c-21#abs-1 (1) Für Entscheidungen über Anträge nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/848 ist das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich zuständig, bei dem das Hauptinsolvenzverfahren anhängig ist. Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht gestellt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102c-21#abs-2 (2) Für die Entscheidung über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ist das Gericht nach § 1 Absatz 2 zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/102c-21#abs-3 (3) Unbeschadet des § 58 Absatz 2 Satz 3 der Insolvenzordnung entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss.

Art 102c § 20 Art 102c § 22