Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 102c § 15 Insolvenzplan

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben. Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen in Absonderungsrechte eingegriffen wird.

Art 102c § 14 Art 102c § 16