Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 102c § 16 Aussetzung der Verwertung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2015/848 in einem in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

Art 102c § 15 Art 102c § 17