Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 102 § 11 Unterrichtung der Gläubiger

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund

Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

Art 102 § 10 Art 102a