Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 5 Personalstatut
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 172
Nach Gewicht
- BGH, 26.08.2020 – XII ZB 158/18Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen: Kollisionsrechtliche Behandlung einer nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer DoppelstaaterZitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 23.07.2015 – 5 WF 74/15Zitiert von 2
- BGH, 05.07.2023 – XII ZB 155/20Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines KindesZitiert von 7
- BGH, 24.06.2015 – XII ZB 273/13Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister: Personalstatut eines 1984 geborenen Kindes mit zwei Staatsangehörigkeiten; Nachprüfbarkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- BVerwG, 02.03.2022 – 6 C 7/20Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)Zitiert von 79
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 02.04.2026 – 378 III 13/26
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
172 Entscheidungen zu Art 5 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/5#abs-1 (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/5#abs-2 (2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/5#abs-3 (3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.