Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 2 Inhalt des Eigentums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
- BGH, 25.10.2002 – V ZR 243/01Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 12.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 11.13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 17.13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 18.13
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – V ZB 13/25Genehmigungszuständigkeit bei Grundstücksgeschäften eines bestellten Vertreters
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- BVerwG, 28.06.2023 – 8 B 53/22Klage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Fall der gesetzlichen Vertretung der Erben
69 Entscheidungen zu Art 233 § 2 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 233 § 2 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-2#abs-1 (1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-2#abs-2 (2) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken wird unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember 1993 die in § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für den Fortfall der Verfügungsbefugnis sinngemäß. Die vorstehenden Sätze lassen Verbote, über ehemals volkseigene Grundstücke zu verfügen, namentlich nach § 68 des Zivilgesetzbuchs und der Zweiten, Dritten und Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz unberührt. Wem bisheriges Volkseigentum zusteht, richtet sich nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-2#abs-3 (3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des § 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird. § 11b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.