Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 232 § 2 Mietverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2024 – VIII ZR 15/23Eigenbedarfskündigung eines DDR-Altmietvertrags entgegen vereinbarter KündigungsbeschränkungZitiert von 2
- BGH, 24.03.2004 – VIII ZR 188/03Zitiert von 9
- BGH, 17.03.1999 – XII ZR 101/97Zitiert von 9
- LG Berlin, 15.12.2022 – 67 S 221/22
- BGH, 22.02.2022 – VIII ZR 38/20Wohnraummiete: Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters bezüglich eines Außenwasseranschlusses bei mitvermieteter GartenflächeZitiert von 9
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.04.2014 – 3 U 168/10Zitiert von 2
- BGH, 13.10.2011 – V ZR 33/11Volkseigene Grundstücke in der DDR: Befugnis der VEB zum Abschluss unentgeltlicher Nutzungsverträge in Erwartung der Restitution
- BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 226/09Wohnraummiete: Verwertungskündigung zum Zwecke der Veräußerung einer im vermieteten Zustand praktisch unverkäuflichen ImmobilieZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 232 § 2 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.