Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 232 § 3 Pachtverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 22.02.2022 – VIII ZR 38/20Wohnraummiete: Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters bezüglich eines Außenwasseranschlusses bei mitvermieteter GartenflächeZitiert von 9
- BGH, 07.02.2001 – XII ZR 118/98Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/232-3#abs-1 (1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/232-3#abs-2 (2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642) bleiben unberührt.