Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 45 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.12.2021 – C-484/20Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 17 U 823/20Zitiert von 6
- BGH, 05.03.2024 – XI ZR 107/22Erstattungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank wegen nicht autorisierten ÜberweisungenZitiert von 10
- BGH, 11.07.2023 – XI ZR 111/22Inanspruchnahme auf Zahlung aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft; Einwendungen des ZahlungsdienstnutzersZitiert von 3
- OLG München, 16.09.2024 – 17 U 5846/22
- KG, 27.03.2024 – 26 MK 1/21
Zuletzt entschieden
- OLG München, 05.12.2022 – 17 U 7836/21Zitiert von 1
- LG Kiel, 22.06.2018 – 12 O 562/17
- LG Frankfurt am Main, 08.06.2018 – 2-15 S 179/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 45 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-45#abs-1 (1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-45#abs-2 (2) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und vor dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der bis zum 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-45#abs-3 (3) Wenn bei einem Schuldverhältnis im Sinne von Absatz 2 erst ab dem 13. Januar 2018 mit der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs begonnen worden ist, sind auf diesen Zahlungsvorgang nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-45#abs-4 (4) § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung ist ab diesem Tag auch auf Schuldverhältnisse im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-45#abs-5 (5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind.