Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LG München II, 11.08.2022 – 9 O 4081/21Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22Schadensersatzanspruch des Käufers eines Wohnmobils bei Verwendung einer unzulässigen AbschalteinrichtungZitiert von 94
- OLG München, 22.03.2024 – 36 U 436/22
- OLG München, 26.09.2025 – 36 U 5580/22Zitiert von 1
- OLG München, 08.08.2025 – 36 U 3489/24 e
- OLG München, 10.11.2023 – 36 U 6698/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Waldshut-Tiengen, 29.08.2023 – 1 O 126/22
- LG München II, 31.03.2023 – 13 O 4264/21Zitiert von 1
- VG Hannover, 08.03.2023 – 15 A 2168/19
12 Entscheidungen zu § 26 EG-FGV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 EG-FGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/26#abs-1 (1) In den anderen Mitgliedstaaten nach
erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen gelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/26#abs-2 (2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und Ausrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/26#abs-3 (3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/26#abs-4 (4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.