Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung

EFischV

§ 5 Ausweisungspflicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/5#abs-1 (1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeibeamten, Fischereiaufsehern sowie Dienstkräften der Fischereibehörden auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/5#abs-2 (2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 4 § 6