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§ 5 EFischV (Brandenburg) — Ausweisungspflicht

Elektrofischereiverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeibeamten, Fischereiaufsehern sowie Dienstkräften der Fischereibehörden auszuhändigen.

(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.