Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung

EFischV

§ 6 Fangnachweis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/6#abs-1 (1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/6#abs-2 (2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der Fischereibehörde vorzulegen.

§ 5 § 7