Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung
EFischV§ 6 Fangnachweis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/6#abs-1 (1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EFischV/6#abs-2 (2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der Fischereibehörde vorzulegen.