Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl IIAnlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag
Stand: 24.10.2025
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 244, S. 5 – 12)
VergütungDie in dieser Anlage enthaltenen Regelungen dienen als Grundlage zur Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters („EETS-Vergütung“) und sind in Zusammenhang mit § 20 des EETS-Zulassungsvertrags zu verstehen.
Die Anlage regelt grundsätzlich die Vergütung in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027). Sie enthält zusätzlich Regelungen für die Anpassung der Vergütung für den Zeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025.
Inhalt
| 1. | Bestandteile der EETS-Vergütung |
| 1.1 | Betriebsentgelt |
| 1.2 | Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt) |
| 1.3 | Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt |
| 1.4 | Bonus (EQ-Bonus) |
| 1.5 | Anpassung des Vergütungsmodells für den Vergütungszeitraum 1. September 2024 bis 31. Dezember 2025 |
| 2. | Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells |
| 2.1 | Indexierung des AV-Tarifs |
| 2.2 | Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa |
| 2.3 | Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale |
| 2.3.1 | Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale |
| 2.3.2 | Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben |
| 2.3.3 | Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode |
| 2.3.4 | Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben |
| 2.4 | Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt |
171 564 EURDarin ist eine Änderungspauschale gemäß Ziffer 2.3 in Höhe von 105 835 EUR enthalten.Jeweils 1/12 (ein Zwölftel) des jährlichen Betriebsentgelts wird dem EETS-Anbieter kalendermonatlich zusammen mit dem AV-Entgelt und dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt gezahlt. Für unvollständige Kalendermonate wird das zu vergütende Betriebsentgelt pro rata temporis berechnet.Die Höhe des jährlichen Betriebsentgelts wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.3 angepasst.
| Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter ([Abbildung]), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, beträgt |
| 482 926 EUR |
| Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter ([Abbildung]), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nutzen, beträgt |
| 562 338 EUR |
| [Abbildung] – „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ im angegebenen Quartal (Gewichtung 25 %) |
| [Abbildung] – Erzeugerpreisindex für den Wirtschaftszweig „Telekommunikation“ (WZ08-61) (Telekom) im angegebenen Quartal (Gewichtung 25 %) |
| [Abbildung] – Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen Kategorie IT-Dienstleistungen (CPA08-620-01) im angegebenen Quartal (Gewichtung 50 %) |
| Bereich | Änderungsvorhaben | Jährliche Änderungspauschale |
|---|---|---|
| A | konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber | 105 835 EUR |
| B | keine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplant[2] | |
| C | keine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplant | |
| Summe | 105 835 EUR |
| ./. | seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung |
| = | noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben |
1 Die Anpassung bereits zum Beginn der Vergütungsperiode ist begründet durch den zeitlichen Vorlauf bei der Erstellung des Vergütungsmodells. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Vergütungsmodells konnte die preisliche Entwicklung bis zum dritten Quartal 2025 noch nicht berücksichtigt werden.
2 Für das ursprünglich in zwei Teilen geplante Änderungsvorhaben „Aktualisierung der Backoffice-Schnittstellen auf die neue Version des Standards CEN TS 16986:202X“ ist kein zweiter Teil mehr erforderlich. Alle heute erkennbaren Änderungen am kommenden Standard EN 16986:2025 sind innerhalb der ursprünglichen Planungen des Teils 1 realisierbar. Teil 2 war vorgesehen für Änderungen, die zum Zeitpunkt der Planung aufgrund der langen Entwicklungsdauer des Standards nicht absehbar waren.
Änderungsverlauf
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01.09.2024 in Kraft
Anlage 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2024 (BGBl. I Nr. 258)
BGBl. 2024 I Nr. 258
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01.03.2023 in Kraft
Anlage 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 32)
BGBl. 2023 I Nr. 32
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25.10.2021 Ausfertigung
Anlage 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.