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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 32

BGBl. 2023 I Nr. 32 · 31.855 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2023                                     Nr. 32

                                     Fünfte Verordnung
                        zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung

                                               Vom 2. Februar 2023


   Auf Grund des § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), der durch
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Nummer 2 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), der durch
Artikel 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 11. Juli 2018 (BAnz AT 30.07.2018 V1) geändert worden ist,
verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:


                                                    Artikel 1
  Anlage 9 der Anlage II der EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 V2) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:


                                                                        „Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag

                                                   Vergütung
  Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen dienen als Grundlage zur Berechnung der Vergütung des EETS-
Anbieters („EETS-Vergütung“) und sind in Zusammenhang mit § 20 des EETS-Zulassungsvertrags zu verstehen.
Inhalt
1.       Bestandteile der EETS-Vergütung
1.1      Betriebsentgelt
1.2      Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)
1.3      Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
1.4      Bonus (EQ-Bonus)
1.5      MED-Umstellungsentgelt
1.6      Anpassung des Vergütungsmodells für die Vergütungsperiode 2021 bis 2023 (01.11.2021 bis 28.02.2023)
2.       Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells
2.1      Indexierung des AV-Tarifs
2.2      Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
2.3      Ermittlung der Änderungspauschale
2.3.1    Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale
2.3.2    Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben
2.3.3    Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode
2.3.4    Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


1.    Bestandteile der EETS-Vergütung
1.1   Betriebsentgelt
      Das Betriebsentgelt wird für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 (01.03.2023 bis 31.12.2025) wie folgt
      festgelegt.
      Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers
      nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, (                 ) beträgt:
                                                 [482 926] EUR
      Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Nummer 2.3 in Höhe von [417 199] EUR enthalten.
      Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen,
      (              ) beträgt:
                                                 [562 338] EUR
      Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Nummer 2.3 in Höhe von [496 610] EUR enthalten.
      Jeweils 1/12 (ein Zwölftel) des jährlichen Betriebsentgelts wird dem EETS-Anbieter kalendermonatlich
      zusammen mit dem AV-Entgelt und dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt gezahlt. Für
      unvollständige Kalendermonate wird das zu vergütende Betriebsentgelt pro rata temporis berechnet.
      Im Falle der Migration eines EETS-Anbieters auf den Mauterhebungsdienst wird ab dem nächsten vollen
      Kalendermonat, der auf den vom Mauterheber festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Migration der
      Fahrzeuggeräteflotte auf den MED folgt, die Vergütung gemäß BetrEMED gezahlt.
      Die Höhe des jährlichen Betriebsentgelts wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben
      in Nummer 2 angepasst.
1.2   Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)
      Jeder EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber in Abhängigkeit von der Anzahl der gezählten aktiven
      Fahrzeuggeräte im Mautsystem ein kalendermonatliches AV-Entgelt (AVE). Das AV-Entgelt im jeweiligen
      Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:



      AVEKJ, m      = AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ
                    = AV-Tarif für EETS-Anbieter, die den MED (MED) nutzen bzw. nicht nutzen (EET) in der
                      jeweiligen Vergütungsperiode VP
      AFzGKJ, m     = Anzahl der nachgewiesenen aktiven Fahrzeuggeräte im jeweiligen Kalendermonat m des
                      Kalenderjahres KJ
      KJ            = Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
      m             = Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
      VP            = Vergütungsperiode, für die der AV-Tarif angewendet wird

      Ein aktives Fahrzeuggerät ist ein Bordgerät, das vom EETS-Anbieter bereitgestellt und in ein beim EETS-
      Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat m des
      Kalenderjahres KJ mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt
      wurde. Es muss ein Vertrag zwischen dem EETS-Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im
      EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Gebiet BFStrMG) bestehen. Die Informationen
      zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten
      Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
      und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung
      gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat
      mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen
      Erhebungsdaten über die Schnittstelle SST 006 vom EETS-Anbieter (sofern dieser den MED nicht nutzt)
      oder vom nationalen Mautbetreiber (sofern der EETS-Anbieter den MED nutzt) an den Mauterheber
      gemeldet wurde. Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut „timeWhenUsed“ in
      der Sequenz von „DetectedChargeObject“ in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Der
      Betrachtungszeitraum für das AV-Entgelt ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der
      aktiven Fahrzeuggeräte und damit das AV-Entgelt anders entwickelt als bei Vertragsabschluss
      angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der EETS-Anbieter.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


      Für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 (01.03.2023 bis 31.12.2025) gelten die folgenden AV-Tarife:
      für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst
      des Mauterhebers nicht nutzen
      für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst
      des Mauterhebers nutzen

      Im Falle der Migration eines EETS-Anbieters auf den Mauterhebungsdienst wird ab dem nächsten vollen
      Kalendermonat, der auf den vom Mauterheber festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Migration der
      Fahrzeuggeräteflotte auf den MED folgt, der für die jeweilige Vergütungsperiode gültige AV-Tarif
                angewandt.
      Die Höhe des AV-Tarifs wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Nummer 2
      angepasst.
1.3   Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
      Der   EETS-Anbieter      erhält vom     Mauterheber     ein     kalendermonatliches Nutzungs- und
      Zahlungsprovisionsentgelt (NZlgE). Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen
      Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:
                                  NZlgEKJ, m = NZlgPVP × (WZKJ, m – RKJ, m – ZKJ, m)
      NZlgEKJ, m = Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres
                   KJ
      NZlgPVP     = Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VP
      WZKJ, m     = auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen
                    Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
      RKJ, m      = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv
                    beschiedenen Erstattungsverlangen
      ZKJ, m      = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom
                    EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
      KJ          = Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
      m           = Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
      VP          = Vergütungsperiode, für die der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz angewendet wird

      Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 (01.03.2023 bis
      31.12.2025) beträgt:
      NZlgP2023–2025 = [1,99] %

      Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt und
      wurde dieser Antrag durch den Mauterheber positiv beschieden, mindert sich das Nutzungs- und
      Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum
      siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in
      welcher Höhe (RKJ, m) positiv beschieden wurden.
      Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß
      den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.
1.4   Bonus (EQ-Bonus)
      Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ_nonMED“ gemäß EETS-
      Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.1 bzw. bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ_MED“ gemäß
      EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.2 in Höhe von 99,500 % einen Bonus (EQ_Bonus) gemäß
      folgender Formel:
                             EQ_BonusKJ = (EQKJ – 99,5 %) × (WZKJ – RKJ – ZKJ) × 12,5 %
      EQKJ        = gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.1.2 ermittelte Erfassungsquote
                    EQ_nonMED (für EETS-Anbieter, die den MED des Mauterhebers während des
                    Kalenderjahres KJ nicht nutzten) bzw. gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5
                    Nummer 3.2.2 ermittelte Erfassungsquote EQ_MED (für EETS-Anbieter, die den MED
                    während des Kalenderjahres KJ nutzten) bzw. gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5
                    Nummer 3.2.3 ermittelte kombinierte Erfassungsquote (für EETS-Anbieter, die während des
                    Kalenderjahres KJ auf den MED migrieren) für das Kalenderjahr KJ in Prozent
      WZKJ        = auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen
                    Kalenderjahr KJ
      RKJ         = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalenderjahr KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4



      ZKJ         = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalenderjahr KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten
                    Verzugszinsen
      KJ          = Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr

      Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des EQ-Bonus umfasst das Kalenderjahr. Die Zahlung des EQ-
      Bonus für das Kalenderjahr an den EETS-Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung
      angegebene Konto des EETS-Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum kein
      volles Kalenderjahr umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.
1.5   MED-Umstellungsentgelt
      Die EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers bei ihrer Zulassung noch nicht
      nutzen konnten, erhalten ein MED-Umstellungsentgelt. Dieses beträgt 0,40 € je aktivem Fahrzeuggerät pro
      Kalendermonat. Es wird vom 01.11.2021, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Zulassung des EETS-
      Anbieters, bis zum 31.12.2025, höchstens jedoch bis zum Ende der Zulassung des EETS-Anbieters gezahlt.
      Die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte, für die das MED-Umstellungsentgelt gezahlt wird, ist auf die Zahl der
      aktiven Fahrzeuggeräte beschränkt, die im Kalendermonat November 2021 abgerechnet wurden. Für nach
      dem November 2021 zugelassene EETS-Anbieter ist die Zahl der abgerechneten aktiven Fahrzeuggeräte im
      Kalendermonat der Zulassung maßgeblich.
1.6   Anpassung des Vergütungsmodells für die Vergütungsperiode 2021 bis 2023 (01.11.2021 bis 28.02.2023)
      Das Vergütungsmodell für den Zeitraum 01.11.2021 bis 28.02.2023 wird wie folgt angepasst:
      Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers
      nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, (               ) beträgt:
                                                [482 926] EUR
      Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen,
      (              ) beträgt:
                                                [562 338] EUR
      Der AV-Tarif beträgt
      für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst
      des Mauterhebers nicht nutzen
      für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst
      des Mauterhebers nutzen

      Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz beträgt:
      NZlgP2021–2023 = [1,97] %

2.    Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells
      Die Höhe der einzelnen Bestandteile des EETS-Vergütungsmodells wird durch den Mauterheber vor Ablauf
      der jeweils aktuellen Vergütungsperiode überprüft. Als Ergebnis der Überprüfung können sich Anpassungen
      ergeben, die in der folgenden Vergütungsperiode gültig werden.
      Der Mauterheber wird die Dauer der Vergütungsperioden zukünftig im Regelfall auf drei Kalenderjahre
      festlegen.
      Im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zum Ende einer Vergütungsperiode
      wird der Mauterheber den Entwurf des angepassten EETS-Vergütungsmodells spätestens sechs
      Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die in
      Deutschland zugelassenen oder sich im Zulassungsverfahren befindlichen EETS-Anbieter übermitteln.
      Anschließend übermitteln die EETS-Anbieter innerhalb von vier Kalenderwochen ihre Anmerkungen zum
      Entwurf an den Mauterheber. Nach Übermittlung der Anmerkungen wird der Mauterheber den EETS-
      Anbietern im Rahmen eines Anhörungstermins die Änderungen erläutern und den EETS-Anbietern Raum
      für Fragen und Anmerkungen einräumen. Der Mauterheber prüft die Anmerkungen und die Ergebnisse des
      Anhörungstermins und überarbeitet ggf. das Vergütungsmodell. Der Mauterheber übermittelt das finale
      Vergütungsmodell vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen
      Vergütungsperiode an die EETS-Anbieter.
      Der Mauterheber behält sich vor, dass Vergütungsmodell innerhalb der Laufzeit der Vergütungsperiode 2023
      bis 2025 zum 01.09.2024 in Bezug auf zwei Aspekte anzupassen:
      1. Änderung des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts, sofern sich das Zahlungsprovisionsentgelt
         beim nationalen Betreiber ändert,
      2. Indexierung des AV-Entgelts, sofern die Berechnung gemäß Nummer 2.1 dieser Anlage eine Erhöhung
         von mehr als 2,5 % ergibt. Das AV-Entgelt wird in diesem Fall um den Wert erhöht, der den Betrag von
         2,5 % übersteigt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


      Sofern der Mauterheber eine Anpassung des Vergütungsmodells zum 01.09.2024 vorsieht, kommt das
      Verfahren gemäß Nummer 2 Absatz 3 entsprechend zur Anwendung.
      Die Überprüfung und Anpassung des EETS-Vergütungsmodells erfolgen in folgenden Bereichen:
      1. Indexierung des AV-Tarifs
      2. Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
      3. Ermittlung der Änderungspauschale
2.1   Indexierung des AV-Tarifs
      Die Höhe des für die Ermittlung des AV-Entgelt anzuwendenden AV-Tarifs (AVT) wurde für die
      Vergütungsperiode 2023 bis 2025 fixiert.
      Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird der AV-Tarif für die nachfolgende
      Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen wertgesichert.
      Die Indexierung des AV-Tarifs (AVTEET und AVTMED) für eine Vergütungsperiode erfolgt immer auf Basis des
      Indexwertes für das 2. Quartal des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Vergütungsperiode.
      Im Rahmen der Überprüfung ist der für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 festgeschriebene AV-Tarif
      (               bzw.              ) zu
      1. 25 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Index der durchschnittlichen
         Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen
         – Deutschland“ – J62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, aus der
         Fachserie 16, Reihe 2.2 (Personal) und
      2. 25 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex für den Wirtschaftszweig
         „Telekommunikation“ (WZ08-61) (Telekom) und
      3. 50 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex für die Dienstleistungsart
         „IT-Dienstleistungen“ (DL-IT) (IT) oder
      4. wenn diese Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, mit den an ihre Stelle tretenden Indizes
      zu inflationieren.




                           = Für die jeweilige nachfolgende Vergütungsperiode VP anzuwendender AV-Tarif EET
                             bzw. MED
                           = In der Vergütungsperiode 2023 bis 2025 angewendeter AV-Tarif EET bzw. MED

                           = entsprechender Indexwert des 2.       Quartals   des   der   Vergütungsperiode   VP
                             vorangegangenen Kalenderjahres
                           = entsprechender Indexwert des 2. Quartals 2023

      VP                   = Vergütungsperiode für die der Index angewendet wird

2.2   Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
      Der Mauterheber wird die Entwicklung des EETS-Marktes in Europa kontinuierlich beobachten und
      bewerten, ob im Rahmen der Überprüfung eine Anpassung des EETS-Vergütungsmodells für die nächste
      Vergütungsperiode erfolgen muss.
      Der Mauterheber behält sich vor, Anpassungen am EETS-Vergütungsmodell vorzunehmen, wenn sich
      Annahmen, die bei der initialen Entwicklung des EETS-Vergütungsmodells in Bezug auf die zukünftige
      Entwicklung des EETS in Europa getroffen wurden, als nicht mehr zutreffend erweisen oder sich sonstige
      relevante Rahmenbedingungen ändern.
      Insbesondere wird der Mauterheber dabei die folgenden Aspekte in seiner Prüfung berücksichtigen:
      1. die Anzahl der von EETS-Anbietern abgedeckten EETS-Gebiete,
      2. die Betrachtung von Synergieeffekten bei der Vergütung von Systemen und Prozessen durch
         verschiedene Mauterheber,
      3. die Entwicklung der Verteilung von Zahlungsmitteln und Zahlungsprovisionskosten,
      4. die Entwicklungen im Bereich von Fahrzeuggeräten und alternativen Erhebungsgeräten und
      5. die Anpassungen relevanter europäischer Vorgaben mit Bezug zum EETS, insbesondere
           a) die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die
              Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
              Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


                  L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen
                  Rechtsakte sowie
             b) die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
                Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
                (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage
                erlassenen Rechtsakte.
          In Folge der Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa kann eine Anpassung des
          Betriebsentgelts, des AV-Tarifs oder des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts erfolgen, die jeweils ab
          der nächsten Vergütungsperiode gültig wird.
          Im Falle der Vornahme von Änderungen wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter im Rahmen der
          Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende Vergütungsperiode auch Informationen zu
          den geänderten Annahmen und/oder Rahmenbedingungen bereitstellen.
2.3       Ermittlung der Änderungspauschale
          EETS-Anbieter erhalten als Teil des Betriebsentgelts eine Änderungspauschale für die Umsetzung von
          technischen oder prozessualen Änderungen in ihren Systemen, die durch den Mauterheber initiiert werden.
2.3.1 Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale
          Die Höhe der Änderungspauschale wurde für die Vergütungsperioden 2021 bis 2023 bzw. 2023 bis 2025
          festgelegt. Dabei wurden für die folgenden Änderungsvorhaben Abschätzungen des damit für die EETS-
          Anbieter verbundenen Aufwands erstellt. Für die Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C), die
          außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, wurde bei der
          Aufwandsschätzung entsprechendes Synergiepotential berücksichtigt. Die jeweils insgesamt abgeschätzten
          Aufwände werden als Teil des Betriebsentgelts über die gesamte Dauer der Vergütungsperiode vergütet und
          anteilig auf ein Kalenderjahr berechnet, so dass sich die folgenden jährlichen Änderungspauschalen
          ergeben:
                                                                                      Jährliche Änderungspauschale
            Bereich                Änderungsvorhaben                    EETS-Anbieter mit eigener       EETS-Anbieter, die den
                                                                        Erkennung und Tarifierung     Mauterhebungsdienst nutzen
              A       Konfigurative     oder       betriebliche                48 276 EUR                    105 835 EUR
                      Anpassungen an den technischen
                      Anbindungen zur Produktiv- oder zu den
                      Testumgebungen des Mauterhebers oder
                      Anpassungen an den organisatorischen
                      oder Backoffice-Schnittstellen zwischen
                      EETS-Anbieter und Mauterheber
              B       Aktualisierung  Schnittstelle    SST301                 210 813 EUR                    210 813 EUR
                      (DSRC-Schnittstelle) auf Version 3.0
              B       Aktualisierung       der     Backoffice-                 69 414 EUR                    105 406 EUR
                      Schnittstellen auf die neue Version des
                      Standards CEN TS 16986:202X (Teil 1)1
              C       Einführung einer CO2-differenzierten                     88 696 EUR                     74 556 EUR
                      Bemautung auf Basis der aktualisierten
                      Wegekostenrichtlinie
                                                            Summe             417 199 EUR                    496 610 EUR

          Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird die Änderungspauschale für die
          nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen überprüft und neu
          festgelegt.
          Der Mauterheber wird Art und Umfang der von ihm für den Zeitraum der bevorstehenden Vergütungsperiode
          geplanten technischen und prozessualen Änderungen, die für das Mautgebiet BFStrMG relevant sind,
          abschätzen. Ausgehend von der Abschätzung wird die als Bestandteil des Betriebsentgelts zu vergütende
          Änderungspauschale festgelegt, die ab der nächsten Vergütungsperiode gültig wird.
          Der Mauterheber wird die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung von Änderungsvorhaben der
          nachfolgenden Bereiche B) und C) in Textform auffordern.
          EETS-Anbieter erhalten für Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C) jedoch nur dann eine Vergütung,
          wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den
          Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung gemäß EEMD-ZVAnl I
          unterzeichnet hat.



1
    Das Änderungsvorhaben wird nicht vollständig in der Vergütungsperiode 2021 bis 2023 umgesetzt und als Teil 2 in der nachfolgenden
    Vergütungsperiode fortgesetzt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in
      der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode
      nicht aufgefordert hat, wird der Mauterheber die für dieses Änderungsvorhaben vorgesehene Vergütung und
      bereits an die EETS-Anbieter gezahlte Vergütung im Rahmen einer Endabrechnung gemäß Nummer 2.3.4
      zurückfordern.
      Technische und prozessuale Änderungsvorhaben, die bei der Ermittlung der Änderungspauschale
      berücksichtigt werden, können sich in folgenden Bereichen ergeben:
      A) Individuelle konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv-
         oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder
         Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber, zum Beispiel
          • Änderungen der Belegung oder der Wertebereiche einzelner Attribute
          • Entfall der Übermittlung eines Wertes oder des Inhalts eines Attributs
          • Ergänzung der Übermittlung eines gemäß dem relevanten Standard vorgesehenen Attributs
      B) Anpassung an oder Implementierung einer neuen Version eines technischen Standards, der in Anhang I
         der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 genannt ist, namentlich:
          • EN 15509
          • EN ISO 12813
          • EN ISO 13141
          • EN ISO 12855
          • CEN TS 16986
      C) Änderungen aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht. Relevante
         europäische Vorgaben, aus denen sich Anpassungen ergeben können, sind namentlich:
          • die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über
            die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
            Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl.
            L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen
            Rechtsakte
          • die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
            Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
            (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage
            erlassenen Rechtsakte.
      Dazu wird der Mauterheber eine Prognose über die von ihm innerhalb der bevorstehenden
      Vergütungsperiode initiierten Änderungsvorhaben sowie eine Abschätzung des damit für die EETS-
      Anbieter verbundenen Aufwands erstellen.
      Der abgeschätzte Aufwand für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die außer für das Mautgebiet
      BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, insbesondere Entwicklungs-/
      Implementierungskosten, wird anteilig in der Änderungspauschale angesetzt. Abgeschätzte Aufwände für
      Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die kein Synergiepotential zu anderen Mautgebieten haben,
      insbesondere Aufwand für Änderungen aus dem Bereich A) oder für individuelle Tests oder Prüfungen des
      Mauterhebers werden vollständig in der Änderungspauschale berücksichtigt.
      Es werden separate Aufwandsschätzungen für EETS-Anbieter, die den MED nutzen und solche, die den
      MED noch nicht nutzen, durchgeführt. Weitere Unterscheidungen werden nicht vorgenommen und es werden
      insbesondere keine EETS-Anbieter individuellen Aufwandsschätzungen durchgeführt.
      Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für
      die nachfolgende nächste Vergütungsperiode auch Informationen zu den prognostizierten
      Änderungsvorhaben sowie den jeweiligen Aufwandsschätzungen bereitstellen.
2.3.2 Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben
      Für den Fall, dass der Mauterheber während einer laufenden Vergütungsperiode die Umsetzung eines
      zusätzlichen Änderungsvorhabens durch die EETS-Anbieter initiiert, welches in der Prognose für die
      Vergütungsperiode noch nicht enthalten war, wird der Mauterheber für dieses zusätzliche
      Änderungsvorhaben eine Aufwandsabschätzung nach den in Nummer 2.3.1 beschriebenen Regeln
      durchführen und die Änderungspauschale während der laufenden Vergütungspauschale entsprechend
      erhöhen. Ein Änderungsvorgaben ist dann zusätzlich im Sinne des Satz 1, wenn es nicht bereits in
      Nummer 2.3.1 mit umfasst ist.
2.3.3 Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode
      Für den Fall, dass der Beginn des Zulassungsvertrags mit dem EETS-Anbieter innerhalb einer laufenden
      Vergütungsperiode liegt, erhält der EETS-Anbieter bis zum Ende der Vergütungsperiode die
      Änderungspauschale in der für diese Vergütungsperiode festgelegten Höhe als Teil des Betriebsentgelts.
      Für Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) erfolgt in diesem Fall nach Umsetzung des
      Änderungsvorhabens durch den EETS-Anbieter eine Abschlussvergütung, über die der verbleibende
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


      Betrag für die Umsetzung des Änderungsvorhabens vergütet wird, der noch nicht über das Betriebsentgelt
      vergütet wurde. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen
      Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung
      gemäß EEMD-ZVAnl I unterzeichnet hat.
      Die Höhe des noch offenen Vergütungsbetrags wird für jedes Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und
      C) wie folgt ermittelt:
             Abgeschätzter Gesamtaufwand für das Änderungsvorhaben
      ./.    seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung
      =      Noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben

2.3.4 Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben
      Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter nicht zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und
      in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten
      Vergütungsperiode aufgefordert hat, wird der Mauterheber die in dieser Vergütungsperiode für das
      ursprünglich geplante Änderungsvorhaben an den EETS-Anbieter gezahlte Vergütung zurückfordern oder
      mit dem für die kommende Vergütungsperiode geplanten Betriebsentgelt verrechnen.
      Die Höhe des zurückgeforderten Vergütungsbetrags entspricht dem Teil des Betriebsentgelts, der seit dem
      Vertragsbeginn an den EETS-Anbieter für jedes betroffene Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C)
      gezahlt wurde.“


                                                     Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.


  Köln, den 2. Februar 2023

                                          Der Präsident
                                 des Bundesamtes für Güterverkehr
                                                     Hoffmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 32. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 66299c88ec3df3c3….