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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 258
BGBl. 2024 I Nr. 258 · 91.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 2024 Nr. 258
Dritte Verordnung
zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
und der EEMD-Zulassungsverordnung
Vom 1. August 2024
Auf Grund des § 4h Satz 1 und des § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011, die durch
Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2003 I Nr. 315) geändert worden sind, in
Verbindung mit § 1 Nummer 2 und 3 der BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT
26.01.2016 V1), der zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist, verordnet das Bundesamt für Logistik und Mobilität:
Artikel 1
Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
Anlage 2 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer I wird wie folgt gefasst:
„I. Einleitung
Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die
Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom
29.03.2019, S. 45) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November
2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den
Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an
Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom
17.02.2020, S. 49), deren Umsetzung oder Durchführung in Deutschland durch das Bundesfernstraßen
mautgesetz (BFStrMG) und das Mautsystemgesetz (MautSysG) erfolgt, legen einen Vergütungsanspruch des
EETS-Anbieters sowie Grundsätze der Ermittlung dieser Vergütung fest.
Gemäß Anhang II 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Geschäftsbedingungen des
Mauterhebers eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-
Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden, umfassen. Dies erfolgt im
Rahmen der Beschreibung des Vergütungsmodells und der konkreten Beträge der Vergütung in Anlage 9 zum
EETS-Zulassungsvertrag.

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 muss die Methode zur Festlegung der Vergütung der EETS-
Anbieter als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II 1.3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Gebietsvorgaben eine Beschreibung der besonderen
Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters enthalten, die sich von denen der EETS-Anbieter
unterscheiden und etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-
Anbietern rechtfertigen. Dementsprechend beschreibt diese Anlage:
1. die Methode der Festlegung der Vergütung des EETS-Anbieters,
2. die Struktur der Vergütung vergleichbarer Leistungen des Hauptdiensteanbieters und
3. die Unterschiede in der Vergütung des Hauptdiensteanbieters aufgrund unterschiedlicher
Leistungsanforderungen.
Im EETS-Gebiet des BFStrMG ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es
handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Logistik
und Mobilität (BALM, ehemals Bundesamt für Güterverkehr, BAG) erfüllt und seit dem 01.09.2018 zu 100 % im
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.
I.1 Änderungen des Vergütungsmodells zum 1. September 2024
Der EETS-Zulassungsvertrag vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329), sieht eine Anpassung des Vergütungsmodells vor
dem Ende der regulären Laufzeit Ende 2025 zum 1. September 2024 in Bezug auf zwei Aspekte vor:
1. Änderung des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts, sofern sich das Zahlungsprovisionsentgelt beim
nationalen Betreiber ändert,
2. Indexierung des AV-Entgelts, sofern die Berechnung gemäß Nummer 2.1 der Anlage 9 zum
Zulassungsvertrag eine Erhöhung von mehr als 2,5 % ergibt; das AV-Entgelt wird in diesem Fall um den
Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt.
Weitere Änderungen wie zum Beispiel Änderungen beim festen Betriebsentgelt einschließlich der
Änderungspauschalen, dem AV-Entgelt (über eine Indexierung hinausgehend) oder den Leistungen, die mit
dem Teil des Nutzungsentgelts verbunden sind, sind bis zum Ende der Laufzeit des Vergütungsmodells am
31. Dezember 2025 nicht vorgesehen.
I.1.1 Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge
durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim
Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Gegenstand
der Leistung ist dabei insbesondere Folgendes:
Tankkarten-Emittenten stellen für Tankkartenbenutzer/Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von
Maut mittels einer Tankkarte vorzunehmen und garantieren bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des
entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin.
Es muss eine technische Anbindung an den Payment-Service-Provider der Auftraggeberin erfolgen.
Insbesondere wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Vergütung einheitlich für alle Tankkarten-
Emittenten ausgestaltet wird.
Als Ergebnis dieses Zulassungsverfahrens wird sich die Vergütung der Tankkarten-Emittenten durch den
Hauptdiensteanbieter wesentlich ändern. Die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund errechnet
sich nach dem Betreibervertrag auf Basis eines Selbstkostenerstattungspreises gemäß § 7 der Verordnung PR
Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Preisrecht). Damit ist durch das Zulassungsverfahren direkt
auch die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund betroffen. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 der
Richtlinie 2019/520 muss das Verfahren für die Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters für vergleichbare
Dienste derselben Struktur wie beim Hauptdiensteanbieter folgen. Aufgrund der beschriebenen Änderungen der
Vergütung des Zahlungsverkehrs beim Hauptdiensteanbieter hat der Mauterheber das Vergütungsmodell für
EETS-Anbieter zum 1. September 2024 angepasst.
Bisher wurde der durchschnittliche Zahlungsprovisionssatz für EETS-Anbieter auf Basis eines nach
abgerechnetem Mautvolumen gewichteten Mittelwerts der Kosten der einzelnen Zahlungsmittel beim
Hauptdiensteanbieter abgerechnet. Dies umfasste beispielsweise das deutlich günstigere Lastschriftverfahren,
das beim Hauptdiensteanbieter zum Einsatz kommt. Um die Marktgegebenheiten der EETS-Anbieter und die
weit überwiegend genutzten Zahlungsmittel ihrer Kunden besser zu berücksichtigen, werden zukünftig
ausschließlich die Kosten des Hauptdiensteanbieters für Tank- und Flottenkarten für die Ermittlung des
Zahlungsprovisionsentgelts berücksichtigt. Die Ermittlung eines Mittelwerts entfällt. Dieser Ansatz erhöht das
Zahlungsprovisionsentgelt für EETS-Anbieter, da senkende Elemente wie das Lastschriftverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden. Das Serviceentgelt beträgt damit 1 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. 0,00076 €
pro abgerechnetem Kilometer, der dem Mautvolumen zugrunde liegt. Die Einführung einer zusätzlichen
Komponente der Vergütung des Zahlungsverkehrs auf Basis abgerechneter Kilometer erfolgte beim
Hauptdiensteanbieter im Rahmen des Zulassungsverfahrens und wurde für die Vergütung der EETS-Anbieter

entsprechend angewendet. Damit werden Leistungen innerhalb der Zahlungsabwicklung erfasst, die mit der Zahl der Transaktionen und nicht mit dem abgerechneten Mautvolumen skalieren. Bei der Festlegung des Zahlungsprovisionsentgelts wurden zusätzlich die Kosten für technische Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr (Payment-Service-Provider) berücksichtigt. Seitens des Hauptdiensteanbieters wurde im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens ein Unternehmen für die Erbringung dieser Leistungen ausgewählt. Die im Vergabeverfahren ermittelte Vergütung für die Erbringung der technischen Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr wird auch für die Vergütung der EETS- Anbieter im Zahlungsprovisionsentgelt abgebildet. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2019/520 kann sich die Vergütung der EETS-Anbieter von der des Hauptdiensteanbieters unterscheiden, sofern der Hauptdiensteanbieter Anforderungen und Verpflichtungen unterliegt, die nicht für EETS-Anbieter gelten. Der umgekehrte Fall, dass den EETS-Anbieter erweiterte Anforderungen im Vergleich zum Hauptdiensteanbieter treffen, ist nicht berücksichtigt. Dennoch hat sich der Mauterheber entschlossen, solche zusätzlichen Anforderungen in der Vergütung zu Gunsten der EETS- Anbieter zu berücksichtigen. Dies betrifft im Einzelnen die Anforderung an die kontinuierliche Beibringung einer Sicherheit (Bankgarantie) für das durchschnittliche abgerechnete Mautvolumen eines Monats und die Mautausfallhaftung für die Nutzer des EETS-Anbieters auch bei Nutzerverschulden sowie bei fehlerhaft registrierten statischen Fahrzeugparametern. Der Aufschlag auf das Zahlungsprovisionsentgelt für diese Leistungen beträgt 11 %. Die dem Nutzungsentgelt zugehörigen Leistungen und ihre Vergütung gemäß V.1.3 sowie der Gewinn- und Wagniszuschlag gemäß V.4 sind unverändert geblieben. Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt wird dementsprechend wie folgt hergeleitet: Dem Zahlungsprovisionssatz für die Abrechnung mit Tankkarten beim Hauptdiensteanbieter von 1 % wird ein relativer Betrag von 11 % aufgeschlagen, der die Vergütung für Leistungen abdeckt, die der Hauptdiensteanbieter nicht erbringt. Hinzugerechnet wird ein fester Prozentsatz für die Erbringung der technischen Leistungen für den Zahlungsverkehr beim Hauptdiensteanbieter sowie der Leistungen im Rahmen des Nutzungsentgelts, die in Abschnitt V.1.3 detailliert beschrieben sind. Auf den sich ergebenden Prozentsatz wird am Ende ein prozentualer Gewinn- und Wagniszuschlag hinzugerechnet. Damit ergibt sich für das Vergütungsmodell ab dem 1. September 2024 ein Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt von 1,23 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. eines Entgelts von 0,00076 € pro abgerechnetem Kilometer. Beim Vergleich mit dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt vor dem 1. September 2024 müssen deshalb beide Komponenten unter Annahme eines abgerechneten Mautvolumens und der abgerechneten Kilometer berücksichtigt werden. I.1.2 Indexierung des AV-Entgelts Für die Berechnung einer möglichen Indexierung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 wurde die Formel gemäß Nr. 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag genutzt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung ist das 2. Quartal 2023 fest vorgeschrieben. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen den Aktualisierungen des Vergütungsmodells wäre als Referenz ebenfalls das 2. Quartal 2023 heranzuziehen gewesen („entsprechender Indexwert des 2. Quartals des der Vergütungsperiode VP vorangegangenen Kalenderjahres“). Dies hätte jedoch nicht dem Sinn und Zweck einer möglichen Anpassung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 entsprochen. Aus diesem Grunde wurde einmalig die Referenz auf das 2. Quartal 2024 festgelegt. Dies ist das letzte abgeschlossene Quartal, das vor der Inkraftsetzung des neuen Vergütungsmodells am 1. September 2024 liegt. Damit wird auch sichergestellt, dass immer dasselbe Quartal der jeweiligen Kalenderjahre verglichen wird. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des neuen Vergütungsmodells liegen die konkreten Werte für die drei verwendeten Indizes noch nicht vor. Der Mauterheber wird die Berechnung der Indexierung vornehmen, sobald die Werte verfügbar sind, und den EETS-Anbietern mitteilen, ob die Vergütung angepasst wird. Dies ist gemäß aktueller Regelung dann der Fall, wenn das Ergebnis der Indexierung mehr als 2,5 % beträgt. In diesem Fall wird das AV-Entgelt um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt. Wenn die Berechnung erst nach dem 1. September 2024 möglich ist, wird eine eventuelle Erhöhung auch rückwirkend zum 1. September 2024 gezahlt. Eine weitere Änderung betrifft den Ersatz eines nicht mehr durch das Statistische Bundesamt gepflegten Index durch einen Index, der die vormals durch das Statistische Bundesamt ermittelte Preisentwicklung abdeckt. Dabei wurde der „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen – Deutschland“ – J62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, aus der Fachserie 16, Reihe 2.2 (Personal)“ durch den „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ ersetzt.“

2. In Nummer IV werden nach dem Wort „Verzugszinsen“ die Wörter „sowie von der Höhe der im
Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung“ eingefügt.
3. Nummer V.1.3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom
abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten
Fahrleistung. Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend
dem öffentlichen Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge des Hauptdiensteanbieters ab dem
1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische
Abwicklung der Zahlungen herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den bei
EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses
Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin
angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben
unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des
Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie
für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die
Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern
(einschließlich der CO2-Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der
Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„Die Höhe der Fahrleistung wird auf Basis der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte
und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in Kilometern ermittelt.“
Artikel 2
Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
Die EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„
Version Datum Bearbeiter Bearbeitung/Änderung
0.93 23.08.2012 BAG, RT Inhaltliche Überarbeitung, Wegfall der Annahmeprüfung,
sprachliche Bearbeitung
0.94 13.11.2014 BAG, RT Redaktionelle Überarbeitung
1.00 04.10.2017 BAG, RT Grundlegende Überarbeitung
1.1 05.10.2018 BAG, RT Ergänzung Kompatibilitätstests
1.9 17.09.2020 BAG, RT Grundlegende Überarbeitung: Redaktionelle Änderungen,
Anpassungen an Mauterhebungsdienst
1.91 30.10.2020 RT, BAG Einarbeitung Reviewkommentare und Anmerkungen TC/BAG
1.95 04.12.2020 RT, BAG Überarbeitung und QS nach Review Referat 42
1.97 15.06.2021 RT, BAG Überarbeitung: Aufrechterhaltung Gebrauchstauglichkeit
2.0 07.09.2021 RT, BAG Redaktionelle Überarbeitung und Erstellung Version zur
Veröffentlichung
2.1 12.01.2022 RT, BAG Konkretisierung Vorgaben zu EETS-Bordgeräten in Kapitel 4.3
(Zwischenversion)
2.2 01.03.2024 RT, BALM Überarbeitung entsprechend den Änderungen im BFStrMG
“.

bb) In Abschnitt 4.3 „Bordgeräte des EETS-Anbieters“ werden nach den Wörtern „(Software und
Betriebsdaten).“ die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bordgeräte verbleiben in den LKW der Feldtestflotte des nationalen Mautbetreibers verbaut und
werden bei Fahrten der LKW mitgeführt. Der EETS-Anbieter soll daher nach Möglichkeit die Anbindung
der Schnittstellen an die Testumgebung des Mauterhebungsdienstes und die Fahrspurübermittlung an
den Mauterhebungsdienst (Schnittstelle 005) für diese Bordgeräte aufrechterhalten. Die vom
Mauterhebungsdienst erzeugten Mautbuchungsnachweise (Schnittstelle 007R) sowie identifizierte
Bordgeräte-Auffälligkeiten (Schnittstelle 009) sollten ebenfalls vom EETS-Anbieter entgegengenommen
werden. Durch das Aufrechterhalten der Anbindung und des Datenflusses kann sichergestellt werden,
dass erneute Prüfungen (siehe Kapitel 3.5.1.2 und 3.5.1.3) zügig aufgenommen und durchgeführt
werden können. Für den Betrieb der Anbindung und der Datenflüsse außerhalb von Prüfungsphasen
gelten keine gesonderten Service Level Agreements. Im Vorfeld einer länger andauernden
Nichtverfügbarkeit von Schnittstellen oder sonstiger Einschränkungen ist der jeweilige
Schnittstellenpartner zu informieren. Wenn für die Durchführung erneuter Prüfungen gemäß
Kapitel 3.5.1.2 und 3.5.1.3 eine bestimmte Art und Qualität (z. B. speziell konfigurierte Bordgeräte) oder
Verfügbarkeit von Testdaten benötigt wird, wird der Mauterheber dies dem EETS-Anbieter spätestens
vier Wochen vor der Durchführung der Prüfungen ankündigen sowie zeitlich und inhaltlich mit dem
EETS-Anbieter abstimmen.“
b) Anlage 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„
Version Datum Bearbeiter Bearbeitung/Änderung
0.01 02.11.2010 BAG, TÜV Erstellung Gliederungsentwurf
0.91 17.07.2012 RTDE, BAG Fertigstellung
0.93 13.05.2013 RTDE, BAG Komplettüberarbeitung zur Anpassung an veränderte
Rahmenbedingungen
0.94 13.11.2014 BAG Anpassung an aktuelle Version der Gebietsvorgaben
1.00 04.10.2017 BAG, RT Grundlegende Überarbeitung:
Anpassung an aktuelle Schnittstellenversionen und Umstellung der
Prüfumgebung beim BAG.
1.1 05.10.2018 BAG, RT Ergänzung um Kompatibilitätstests
1.2 26.02.2019 BAG, RT Anpassung in 6.4
09.03.2020 BAG Grundlegende Überarbeitung:
Redaktionelle Änderungen, Mauterhebungsdienst
24.03.2020 BAG Einarbeitung Zuarbeit TC zu SST005
1.9 17.09.2020 BAG, RT Grundlegende Überarbeitung:
Redaktionelle Änderungen, Anpassungen an Mauterhebungsdienst
1.91 30.10.2020 RT, BAG Einarbeitung Reviewkommentare TC
1.95 04.12.2020 RT, BAG Überarbeitung und QS nach Review Referat 42
1.95 04.12.2020 RT, BAG Überarbeitung und QS nach Review Referat 42
1.96 07.05.2021 RT, BAG Überarbeitung:
Aufrechterhaltung Gebrauchstauglichkeit, Vertriebsmodell,
Vorgaben an produktive Bordgeräte in Pilotphase
1.97 15.06.2021 RT, BAG Ergänzung Bordgerätestatus Reporting während MED-
Kompatibilitätstests
2.0 07.09.2021 RT, BAG Redaktionelle Überarbeitung und Erstellung Version zur
Veröffentlichung
2.1 12.01.2022 RT, BAG Konkretisierung in Kapitel 5.2 (Zwischenversion)
2.2 01.03.2024 RT, BALM Überarbeitung entsprechend den Änderungen im BFStrMG;
Ergänzung Vorgaben Pilotbetrieb für Bordgeräte mit Smartphone-
Bedienung in Kapitel 6.2
“.

bb) In Abschnitt 3.2 „Schwerpunkte der Prüfung“ werden in der Tabelle in Position „Vorgabe Nr. 31“ in der
Spalte „Schwerpunkte der Prüfung“ die Wörter „(z.B. Sattelzugmaschinen, deren zulässiges
Gesamtgewicht ohne Auflieger weniger als 7,5 t beträgt)“ gestrichen.
cc) In Abschnitt 5.2 „Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen“ wird nach den Wörtern
„Prüfungen beginnen.“ der folgende Absatz eingefügt:
„Bordgeräte des EETS-Anbieters, die in den Kompatibilitätstests der Phase 1 eingesetzt wurden, sind im
Vorfeld der Prüfaktivitäten des Probebetriebs zu deaktivieren.“
dd) In Abschnitt 5.3.1 „P2-001 – korrekte Mauterhebung“ werden in der Tabelle in der Position „Durchführung“
die Wörter „, Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht unterhalb der Mautpflichtgrenze“ gestrichen.
ee) In Abschnitt 6.2 „Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen“ wird nach den Wörtern
„3. Die Zeitdauer des Pilotbetriebs beträgt mindestens drei Monate.“ folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Für den Fall, dass Bordgeräte eingesetzt werden, die auch über eine Smartphone-Applikation
gesteuert werden können, müssen mindestens 500 Bordgeräte oder die Hälfte der auf der
Nutzerliste aufgeführten Bordgeräte zumindest einmal im Pilotzeitraum über die Smartphone-
Applikation bedient worden sein.“
ff) Abschnitt 6.3.1 „P3-001 – korrekte Mauterhebung“ wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „6.3.1 P3-001 – korrekte Mauterhebung“ werden in der Tabelle in der Position
„Bewertung“ in Nummer 1 nach dem Wort „Schadstoffklassen“ die Wörter „und zwei verschiedene
CO2-Emissionsklassen“ eingefügt und in Nummer 9.4 die Wörter „Quote für abschnittsbezogene
Erhebungsdaten“ durch das Wort „Fahrspurquote“ ersetzt.
bbb) Der Angabe „P3-002“ wird die Angabe „6.3.2“ vorangestellt.
c) In der Anlage 1 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 1 zum Dokument B- Prüfkonzept Prüfkatalog
„Schnittstellenprüfung“) wird der Tabelle vor Abschnitt 1 „Einleitung“ das Wort „Dokumentenhistorie“
vorangestellt und die Tabelle wie folgt gefasst:
„
Version Datum Bearbeiter Bearbeitung/Änderung
0.1 17.09.2020 RT, BAG Erstellung erster unvollständiger Entwurf
1.0 04.12.2020 RT, BAG Überarbeitung nach Review Prüfspezifikation SSP, QS und
Finalisierung
1.1 07.09.2021 RT, BAG Redaktionelle Überarbeitung und Ergänzung fehlende Beschreibung
bei P1-SSP-006.1
1.2 01.03.2024 RT, BALM Überarbeitung entsprechend der Änderungen im BFStrMG
“.
d) Anlage 2 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 2 zum Dokument B- Prüfkonzept Prüfkatalog „DSRC-
Kompatibilitätstests“) wird wie folgt geändert:
aa) Die Tabelle nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird wie folgt gefasst:
„
Version Datum Bearbeiter Bearbeitung/Änderung
0.1 17.09.2020 RT, BAG Erstellung erster unvollständiger Entwurf
0.2 30.10.2020 RT, BAG Einarbeitung Review TC
1.0 04.12.2020 RT, BAG QS und Finalisierung
2.0 07.07.2021 RT, BAG Ergänzung Prüffälle für Version 3.0 der SST 301
2.1 01.03.2024 RT, BALM Wegfall der Testfälle für SST 301 v2.1
Ergänzung betrieblicher Testfälle für SST 301 v3.1
Überarbeitung entsprechend der Änderungen des BFStrMG
“.
bb) In Abschnitt 1 „Einleitung“ wird Satz 5 gestrichen.
cc) Abschnitt 2 „Prüffälle für SST301 Version 2.2“ wird aufgehoben.
dd) In Abschnitt 3 wird die Überschrift „3 Prüffälle für SST 301 Version 3.1“ gestrichen.

ee) Abschnitt 3.1 „P1-KTD-001: Betriebliche DSRC-Kompatibilitätstests der SST 301 – DSRC-
Kommunikation“ wird Abschnitt 2 und wie folgt geändert:
aaa) In der Tabelle wird in Position „DSRC_SFXX_HISX_5010“ in der Spalte „Beschreibung“ das Wort
„einzuschliessen“ durch das Wort „anzuschließen“ ersetzt.
bbb) Der Tabelle werden die folgenden Zeilen angefügt:
Name/ID Beschreibung Ziel
„DSRC_SFXX_CO2C_0010 Zunächst wird eine Dummy Das Teilattribut
transaktion durchgeführt, um VehicleSpecificCharacteristics.
sicherzustellen, dass die OBU FutureCharacteristics hat die
kommunikationsbereit ist. Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
Dann wird mit der Bake eine für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
CCC-2019-Transaktion durch belegt werden mit:
geführt. Abschließend wird das SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
Bakenlog ausgelesen und über belegt werden, um die
prüft, ob die genannten Bits CO2-Schemadefinition gemäß
des Teilattributs EU-Verordnung 2022/362
VehicleSpecificCharacteristics. Artikel 1 (11), der Artikel 7ga
FutureCharacteristics korrekt in Richtlinie 1999/62 einfügt,
gesetzt sind. zu referenzieren.
Erwartetes Ergebnis: OOO – cO2Class, muss mit 000'B
Die Bit-Struktur im Teilattribut belegt werden, wenn keine
VehicleSpecificCharacteristics. CO2-Emissionsklasse zugeordnet
FutureCharacteristics ist korrekt werden kann, ansonsten mit
gesetzt: den Werten 001'B, 010'B, 011'B,
SS = 01'B OOO = 000'B 100'B, 101'B für die
CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
DSRC_SFXX_CO2C_0011 Zunächst wird eine Dummy Das Teilattribut
transaktion durchgeführt, um VehicleSpecificCharacteristics.
sicherzustellen, dass die OBU FutureCharacteristics hat die
kommunikationsbereit ist. Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
Dann wird mit der Bake eine für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
CCC-2019-Transaktion durch belegt werden mit:
geführt. Abschließend wird das SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
Bakenlog ausgelesen und über belegt werden, um die
prüft, ob die genannten Bits CO2-Schemadefinition gemäß
des Teilattributs EU-Verordnung 2022/362
VehicleSpecificCharacteristics. Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
FutureCharacteristics korrekt Richtlinie 1999/62 einfügt,
gesetzt sind. zu referenzieren.
Erwartetes Ergebnis: OOO – cO2Class, muss mit 000'B
Die Bit-Struktur im Teilattribut belegt werden, wenn keine
VehicleSpecificCharacteristics. CO2-Emissionsklasse zugeordnet
FutureCharacteristics ist korrekt werden kann, ansonsten mit den
gesetzt: Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
SS = 01'B OOO = 001'B 101'B für die
CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.

Name/ID Beschreibung Ziel
DSRC_SFXX_CO2C_0012 Zunächst wird eine Dummy Das Teilattribut
transaktion durchgeführt, um VehicleSpecificCharacteristics.
sicherzustellen, dass die OBU FutureCharacteristics hat die
kommunikationsbereit ist. Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
Dann wird mit der Bake eine für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
CCC-2019-Transaktion durch belegt werden mit:
geführt. Abschließend wird das SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
Bakenlog ausgelesen und über belegt werden, um die
prüft, ob die genannten Bits CO2-Schemadefinition gemäß
des Teilattributs EU-Verordnung 2022/362
VehicleSpecificCharacteristics. Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
FutureCharacteristics korrekt Richtlinie 1999/62 einfügt,
gesetzt sind. zu referenzieren.
Erwartetes Ergebnis: OOO – cO2Class, muss mit 000'B
Die Bit-Struktur im Teilattribut belegt werden, wenn keine
VehicleSpecificCharacteristics. CO2-Emissionsklasse zugeordnet
FutureCharacteristics ist korrekt werden kann, ansonsten mit den
gesetzt: Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
SS = 01'B OOO = 010'B 101'B für die
CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
DSRC_SFXX_CO2C_0013 Zunächst wird eine Dummy Das Teilattribut
transaktion durchgeführt, um VehicleSpecificCharacteristics.
sicherzustellen, dass die OBU FutureCharacteristics hat die
kommunikationsbereit ist. Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
Dann wird mit der Bake eine für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
CCC-2019-Transaktion durch belegt werden mit:
geführt. Abschließend wird das SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
Bakenlog ausgelesen und über belegt werden, um die
prüft, ob die genannten Bits CO2-Schemadefinition gemäß
des Teilattributs EU-Verordnung 2022/362
VehicleSpecificCharacteristics. Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
FutureCharacteristics korrekt Richtlinie 1999/62 einfügt,
gesetzt sind. zu referenzieren.
Erwartetes Ergebnis: OOO – cO2Class, muss mit 000'B
Die Bit-Struktur im Teilattribut belegt werden, wenn keine
VehicleSpecificCharacteristics. CO2-Emissionsklasse zugeordnet
FutureCharacteristics ist korrekt werden kann, ansonsten mit den
gesetzt: Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
SS = 01'B OOO = 011'B 101'B für die
CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
DSRC_SFXX_CO2C_0014 Zunächst wird eine Dummy Das Teilattribut
transaktion durchgeführt, um VehicleSpecificCharacteristics.
sicherzustellen, dass die OBU FutureCharacteristics hat die
kommunikationsbereit ist. Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
Dann wird mit der Bake eine für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
CCC-2019-Transaktion durch belegt werden mit:
geführt. Abschließend wird das SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
Bakenlog ausgelesen und über belegt werden, um die
prüft, ob die genannten Bits CO2-Schemadefinition gemäß
des Teilattributs EU-Verordnung 2022/362
VehicleSpecificCharacteristics. Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
FutureCharacteristics korrekt Richtlinie 1999/62 einfügt,
gesetzt sind. zu referenzieren.
Erwartetes Ergebnis: OOO – cO2Class, muss mit 000'B
Die Bit-Struktur im Teilattribut belegt werden, wenn keine
VehicleSpecificCharacteristics. CO2-Emissionsklasse zugeordnet
FutureCharacteristics ist korrekt werden kann, ansonsten mit den
gesetzt: Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
SS = 01'B OOO = 100'B 101'B für die
CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.

Name/ID Beschreibung Ziel
DSRC_SFXX_CO2C_0015 Zunächst wird eine Dummy Das Teilattribut
transaktion durchgeführt, um VehicleSpecificCharacteristics.
sicherzustellen, dass die OBU FutureCharacteristics hat die
kommunikationsbereit ist. Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
Dann wird mit der Bake eine für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
CCC-2019-Transaktion durch belegt werden mit:
geführt. Abschließend wird das SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
Bakenlog ausgelesen und über belegt werden, um die
prüft, ob die genannten Bits CO2-Schemadefinition gemäß
des Teilattributs EU-Verordnung 2022/362
VehicleSpecificCharacteristics. Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
FutureCharacteristics korrekt Richtlinie 1999/62 einfügt,
gesetzt sind. zu referenzieren.
Erwartetes Ergebnis: OOO – cO2Class, muss mit 000'B
Die Bit-Struktur im Teilattribut belegt werden, wenn keine
VehicleSpecificCharacteristics. CO2-Emissionsklasse zugeordnet
FutureCharacteristics ist korrekt werden kann, ansonsten mit den
gesetzt: Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
SS = 01'B OOO = 101'B 101'B für die
CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
DSRC_SFXX_CO2S_0010 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Das Teilattribut
sicherzustellen, dass die OBU VehicleSpecificCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. FutureCharacteristics hat die
Dann wird mit der Bake eine Bit-Struktur FSSOOOPP und die
CCC-2019-Transaktion durch Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
geführt. Abschließend wird das werden mit:
Bakenlog ausgelesen und über
prüft, ob die genannten Bits – PP – suspensionType –
des Teilattributs Die Komponente sollte korrekt
VehicleSpecificCharacteristics. nach folgenden Vorgaben belegt
FutureCharacteristics korrekt werden, wird durch den Maut
gesetzt sind. erheber jedoch derzeit nicht
Erwartetes Ergebnis: ausgewertet:
Die Bits im Teilattribut – 00'B – means information is not
VehicleSpecificCharacteristics. available,
FutureCharacteristics sind – 01'B – means the vehicle uses
korrekt gesetzt: air suspensions,
PP = 00'B – 10'B – means the vehicle uses
hydraulic suspensions,
– 11'B – means the vehicle uses
electric suspensions.
Dieser Testfall soll nachweisen,
dass die Komponente PP nach
geeigneter Personalisierung des
DUT den Wert 00'B hat.

Name/ID Beschreibung Ziel
DSRC_SFXX_CO2S_0011 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Das Teilattribut
sicherzustellen, dass die OBU VehicleSpecificCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. FutureCharacteristics hat die
Dann wird mit der Bake eine Bit-Struktur FSSOOOPP und die
CCC-2019-Transaktion durch Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
geführt. Abschließend wird das werden mit:
Bakenlog ausgelesen und über
prüft, ob die genannten Bits – PP – suspensionType –
des Teilattributs Die Komponente sollte korrekt
VehicleSpecificCharacteristics. nach folgenden Vorgaben belegt
FutureCharacteristics korrekt werden, wird durch den Maut
gesetzt sind. erheber jedoch derzeit nicht
Erwartetes Ergebnis: ausgewertet:
Die Bits im Teilattribut – 00'B – means information is not
VehicleSpecificCharacteristics. available;
FutureCharacteristics sind – 01'B – means the vehicle uses
korrekt gesetzt: air suspensions
PP = 01'B – 10'B – means the vehicle uses
hydraulic suspensions
– 11'B – means the vehicle uses
electric suspensions.
Dieser Testfall soll nachweisen,
dass die Komponente PP nach
geeigneter Personalisierung des
DUT den Wert 01'B hat.
DSRC_SFXX_CO2S_0012 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Das Teilattribut
sicherzustellen, dass die OBU VehicleSpecificCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. FutureCharacteristics hat die
Dann wird mit der Bake eine Bit-Struktur FSSOOOPP und die
CCC-2019-Transaktion durch Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
geführt. Abschließend wird das werden mit:
Bakenlog ausgelesen und über
prüft, ob die genannten Bits – PP – suspensionType –
des Teilattributs Die Komponente sollte korrekt
VehicleSpecificCharacteristics. nach folgenden Vorgaben belegt
FutureCharacteristics korrekt werden, wird durch den Maut
gesetzt sind. erheber jedoch derzeit nicht
Erwartetes Ergebnis: ausgewertet:
Die Bits im Teilattribut – 00'B – means information is not
VehicleSpecificCharacteristics. available;
FutureCharacteristics sind – 01'B – means the vehicle uses
korrekt gesetzt: air suspensions
PP = 10'B – 10'B – means the vehicle uses
hydraulic suspensions
– 11'B – means the vehicle uses
electric suspensions.
Dieser Testfall soll nachweisen,
dass die Komponente PP nach
geeigneter Personalisierung des
DUT den Wert 10'B hat.

Name/ID Beschreibung Ziel
DSRC_SFXX_CO2S_0013 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Das Teilattribut
sicherzustellen, dass die OBU VehicleSpecificCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. FutureCharacteristics hat die
Dann wird mit der Bake eine Bit-Struktur FSSOOOPP und die
CCC-2019-Transaktion durch Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
geführt. Abschließend wird das werden mit:
Bakenlog ausgelesen und über
prüft, ob die genannten Bits – PP – suspensionType –
des Teilattributs Die Komponente sollte korrekt
VehicleSpecificCharacteristics. nach folgenden Vorgaben belegt
FutureCharacteristics korrekt werden, wird durch den Maut
gesetzt sind. erheber jedoch derzeit nicht
Erwartetes Ergebnis: ausgewertet:
Die Bits im Teilattribut – 00'B – means information is not
VehicleSpecificCharacteristics. available;
FutureCharacteristics sind – 01'B – means the vehicle uses
korrekt gesetzt: air suspensions
PP = 11'B – 10'B – means the vehicle uses
hydraulic suspensions
– 11'B – means the vehicle uses
electric suspensions.
Dieser Testfall soll nachweisen,
dass die Komponente PP nach
geeigneter Personalisierung des
DUT den Wert 11'B hat.
DSRC_SFXX_FXXX_0010 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Das Teilattribut
sicherzustellen, dass die OBU VehicleSpecificCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. FutureCharacteristics hat die
Dann wird mit der Bake eine Bit-Struktur FSSOOOPP und kann
CCC-2019-Transaktion durch wie folgt belegt werden mit:
geführt. Abschließend wird das
Bakenlog ausgelesen und über – F – futureElement, kann mit 0'B
prüft, ob die genannten Bits oder 1'B belegt werden
des Teilattributs Der Testfall soll nachweisen, dass
VehicleSpecificCharacteristics. die Komponente F korrekt belegt
FutureCharacteristics korrekt ist, sofern der EETS-Anbieter die
gesetzt sind. Belegung dieses Datenelements
Erwartetes Ergebnis: unterstützt.
Die Bits im Teilattribut
VehicleSpecificCharacteristics.
FutureCharacteristics sind
korrekt gesetzt:
– F = 0'B oder 1'B

Name/ID Beschreibung Ziel
DSRC_SFXX_TSPS_0010 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Die Attribute UserConfirmation,
sicherzustellen, dass die OBU ExtendedOBUStatusHistoryPart1
kommunikationsbereit ist. und ExtendedOBUStatusHistory
Dann wird mit der Bake eine Part2 haben jeweils tspStatus-
CCC-2019-Transaktion durch Teilattribute, die bei Statuswechsel
geführt. Danach wird das einen EETS-Anbieterspezifischen
Bakenlog ausgelesen und die Statuscode enthalten können.
tspStatus-Werte extrahiert. Die Bedeutung der tspStatus-Werte
Abschließend wird überprüft, kann von jedem EETS-Anbieter frei
ob die tspStatus-Werte und ihre festgelegt werden und laut Ge
Bedeutung inhaltlich zum bietsvorgaben kann der Maut
jeweiligen Statuswechsel erheber den Mautdienstanbieter
passen. ersuchen, die Bedeutung einer
Erwartetes Ergebnis: speziellen Belegung des Daten
Alle gefundenen tspStatus haben elements zu erläutern.
in Bezug auf den jeweiligen Der Testfall soll den tspStatus-Wert
Statuswechsel einen plausiblen auslesen und dieser soll in Bezug
Wert gemäß EETS-Anbieter auf den durchgeführten Status
spezifikation. wechsel einen plausiblen Grund
gemäß EETS-Anbieterspezifikation
aufzeigen.
DSRC_SFXX_VSDE_0000 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Das Teilattribut
sicherzustellen, dass die OBU VehicleSpecificCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. descriptiveCharacteristics kann
Dann wird mit der Bake eine optional durch den Dienstanbieter
CCC-2019-Transaktion durch belegt werden.
geführt das Bakenlog ausgelesen
und überprüft, ob der Wert Dieser Testfall soll nachweisen,
des Teilattributs dass die Komponente
VehicleSpecificCharacteristics. descriptiveCharacteristics nach ge
descriptiveCharacteristics den eigneter Personalisierung des DUT
vorgegebenen Wert hat. den Wert 0 hat.
Erwartetes Ergebnis: Dieser Testfall soll prüfen, ob der
Parameter
Das Teilattribut descriptiveCharacteristics dem in
VehicleSpecificCharacteristics. der Konfigurationsmatrix der OBU
descriptiveCharacteristics hat vorgegebenen Wert entspricht.
jeweils den vorgegebenen Wert.
Optional:
Falls ein Dienstanbieter das Teil
attribut fachlich nutzt, so wird
eine manuelle Prüfung auf
korrekte Belegung durchgeführt
und dies im Testreport doku
mentiert.

Name/ID Beschreibung Ziel
DSRC_SFXX_VSEE_0000 Zunächst wird eine Dummy Das Teilattribut
transaktion durchgeführt, um VehicleSpecificCharacteristics.
sicherzustellen, dass die OBU environmentalCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. euroValue kann mit Werten von 0
Für die Werte 0 (Minimalwert), bis 7 einschließlich, sowie 15 belegt
2 (Zwischenwert), 7 (Maximal werden.
wert) und 15 (Zusatzwert) wird Dieser Testfall soll exemplarisch
jeweils anhand einiger Werte nachweisen,
– der Tester aufgefordert, eine dass die OBU den gültigen Werte
geeignete personalisierte bereich unterstützt.
OBU vor der Testbake zu
positionieren
– mit der Bake eine CCC-2019-
Transaktion durchgeführt
– das Bakenlog ausgelesen
und überprüft, ob der Wert
des Teilattributs Vehicle
SpecificCharacteristics.
environmentalCharacteristics.
euroValue den vorgegebenen
Wert hat.
Erwartetes Ergebnis:
Das Teilattribut
VehicleSpecificCharacteristics.
environmentalCharacteristics.
euroValue hat jeweils den
vorgegebenen Wert.
DSRC_SFXX_VSEN_0000 Zunächst wird eine Dummy Optionaler Testfall:
transaktion durchgeführt, um Das Teilattribut
sicherzustellen, dass die OBU VehicleSpecificCharacteristics.
kommunikationsbereit ist. engineCharacteristics kann durch
Für die Werte 0 (Minimalwert), den Dienstanbieter optional mit
28 (Zwischenwert), 52 (Maximal Werten von 0 bis einschließlich 52
wert) und 255 (Zusatzwert) wird und 255 belegt werden. Dieser
jeweils Testfall soll exemplarisch anhand
– der Tester aufgefordert, eine einiger Werte nachweisen, dass die
geeignete personalisierte OBU den gültigen Wertebereich
OBU vor der Testbake zu unterstützt.
positionieren
– mit der Bake eine CCC-2019-
Transaktion durchgeführt
– das Bakenlog ausgelesen und
überprüft, ob der Wert des
Teilattributs Vehicle
SpecificCharacteristics.
engineCharacteristics den
vorgegebenen Wert hat.
Erwartetes Ergebnis:
Das Teilattribut
VehicleSpecificCharacteristics.
engineCharacteristics hat
jeweils den vorgegebenen Wert.

Name/ID Beschreibung Ziel
DSRC_SFXX_GNSS_0000 Zunächst wird eine Dummy Die Attributdefinition hat sich in
transaktion durchgeführt, um den letzten Versionen der Norm
sicherzustellen, dass die OBU (ISO FDIS 12813) mehrfach ge
kommunikationsbereit ist. ändert. Es ist möglich, dass es
Dann wird mit der Bake eine dadurch bei der Implementierung
CCC-2019-Transaktion durch des Attributs bei den OBU-Liefe
geführt. Abschließend wird das ranten zu Fehlern gekommen ist.
Bakenlog ausgelesen und über Die gültige Version basiert auf
prüft, ob das Attribut korrekt ISO FDIS 12813:2023. Der Testfall
geparst werden kann, ob die soll nachweisen, dass
GPS-Position der tatsächlichen
OBU-Position entspricht und die – die Kodierung des Attributs
letzte Aktualisierung höchstens gemäß PER (packed encoding
60 Sekunden vor der Transaktion rules) korrekt umgesetzt wurde,
erfolgt ist. andernfalls ob die akzeptierte
Erwartetes Ergebnis: Umsetzung gemäß dem legacy
encoding korrekt implementiert
Das Attribut hat die richtige ist
Länge und kann geparst werden,
die GPS-Position laut Attribut – die OBU die GPS-Position
entspricht den GPS-Koordinaten korrekt setzt
des Testlabors und die letzte – die OBU das Attribut im vorge
Aktualisierung liegt höchstens sehenen Zeitrahmen aktualisiert
60 Sekunden zurück.
DSRC_SFXX_HISN_0012 Zunächst wird eine Dummy Der StatusIndicator im Attribut
transaktion durchgeführt, um ExtendedOBUStatusHistoryPart1
sicherzustellen, dass die OBU und ExtendedOBUStatusHistory
kommunikationsbereit ist. Part2 zeigt an, ob die OBU er
Dann wird der Tester aufgefor hebungsbereit ist bzw. welche Art
dert, die OBU in den Zustand von Störung vorliegt. Dieser Testfall
2-„noGoContractual“ zu ver soll zeigen, dass der Wert des
setzen. Dazu muss evtl. Unter StatusIndicators unter den passen
stützung vom Dienstanbieter den Umständen den Wert
angefordert werden. 2-„noGoContractual“ annimmt.“
Mit der Bake wird eine
CCC-2019-Transaktion durch
geführt. Abschließend wird das
Bakenlog ausgelesen und über
prüft, ob im Attribut
ExtendedOBUStatusHistoryPart1
bzw. ExtendedOBUStatus
HistoryPart2 der StatusIndicator
korrekt gesetzt ist.
Erwartetes Ergebnis:
Der Status 2-„noGoContractual“
wurde erreicht.

ff) Abschnitt 3.2 „P1-KTD-002: Fachliche DSRC-Kompatibilitätstests der SST 301 – DSRC-Kommunikation“
wird Abschnitt 3 und wie folgt gefasst:
„
Name/ID Beschreibung Ziel
AutoKST_SVF_FG06AV Fahrzeuggeräte von neuen Ein Test-LKW mit Test-FzG, aber
EETS-Anbietern durchlaufen eine unzureichend deklarierter Achsklasse
Gebrauchstauglichkeitsprüfung und/oder Gewichtsklasse erzeugt eine
(GTP). Im Rahmen der Fallgruppe 6 (Falschdeklarierer).
Kompatibilitätstests wird die Korrekte und vollständige
Umsetzung der funktionalen An DSRC-Daten
forderungen an die EETS-Fahr (gemäß SST-Spezifikation 301).
zeuggeräte in einem E2E-Szenario
überprüft.
In diesem Testfall wird die
Erzeugung der Fallgruppe 6
(Falschdeklarierer) mit einem
Test-FzG überprüft. Ein Test-FzG
wird im Test-LKW (mit Anhänger)
benutzt und auf eine geringere
Achszahl bzw. Gewichtsklasse
personalisiert, als der Test-LKW
inklusive Anhänger tatsächlich
besitzt. Bei einer Durchfahrt unter
der Test-Kontrollstelle wird über
prüft, ob die Test-Kontrollstelle
gemäß aktuellem Tarifparameter
modell einen Falschdeklarier er
kennt.
AutoKST_SVF_ Der Testfall prüft ein häufig im Ein Test-LKW mit falsch deklariertem
FG06AV_2xFzG Pilotbetrieb auftretendes Szenario: Test-FzG (FzG_1) und einem weiteren
Ein mautpflichtiges Fahrzeug ist FzG (FzG_2) im Status NOK erzeugt
mit einem Fahrzeuggerät (FzG_1) einen Verdachtsfall der Fallgruppe 6
des EETS-Anbieters sowie einem (Falschdeklarierer).
zweiten deaktivierten/gesperrten Die DSRC-Daten beider Fahrzeug
Fahrzeuggerät (FzG_2) eines geräte werden korrekt und vollständig
weiteren Anbieters ausgestattet. übertragen, wobei ausschließlich eine
Um einen Kontrollfall inklusive Auffälligkeit des im Rahmen der
DSRC-Daten zu erzeugen, wird Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu
das Szenario in Form eines testenden EETS-Fahrzeuggeräts
Falschdeklarierers durchgeführt. (FzG_1) zum Fehlschlagen des Test
FzG_1 und FzG_2 werden im Test- falls führen kann.
LKW (mit Anhänger) positioniert. Kommunikation gemäß
FzG_1 wird auf eine geringere SST-Spezifikation 301.
Achszahl bzw. Gewichtsklasse
deklariert, als der Test-LKW
inklusive Anhänger tatsächlich
besitzt. FzG_2 befindet sich im
Status NOK (gesperrt/deaktiviert).
AutoKST_SVF_FG07_ In diesem Testfall wird die Ein Test-LKW mit Test-FzG, welches
mautfreier_Modus Erzeugung der Fallgruppe 7 mit sich im mautfreien Modus befindet,
einem Test-FzG überprüft. erzeugt eine Fallgruppe 7.
Ein Test-FzG wird im Test-LKW – Auswertung nach SST 301
(mit Anhänger) angeschlossen. durch Attribut
Anschließend wird das Test-FzG ExtendedOBUStatusHistoryPart1.
so eingestellt, dass das Fahrzeug
damit im Gebiet BFStrMG nicht Korrekte und vollständige
mautpflichtig ist. DSRC-Daten
(gemäß SST-Spezifikation 301).
Bei der Durchfahrt an der Kontroll
stelle wird überprüft, ob die
Kontrollstelle eine FG7 erkennt.

Name/ID Beschreibung Ziel
AutoKST_SVF_FG12 In diesem Testfall wird die Erzeu Ein LKW mit einem eingebauten FzG,
gung der Fallgruppe 12 mit einem welches gesperrt ist, erzeugt eine
Test-FzG überprüft. Der Test-LKW, FG-12-Auswertung nach SST 301
dessen Test-FzG mit dem Status durch Attribut
„gesperrt“ eingesetzt ist, passiert ExtendedOBUStatusHistoryPart1:
die Kontrollstelle. Die DSRC-Daten FzG-Status „noGoContractual“
aus dem Test-FzG werden von der
Test-Kontrollstelle ausgelesen. oder
Der Status „gesperrt“ „noGoPaymentMeans“
wird festgestellt und die Test- (Parameter entsprechen der je
Kontrollstelle erzeugt einen weiligen Testkonfiguration).
Verdachtsfall der Fallgruppe 12. Korrekte und vollständige
Dieser wird anschließend an die DSRC-Daten
Test-KonZ_2.0 gesendet. (gemäß SST-Spezifikation 301).
AutoKST_SVF_FG16 Der Test-LKW befindet sich im Ein Test-LKW mit korrekt eingestell
automatischen Verfahren. tem Test-FzG erzeugt die FG16
Das Test-FzG wurde den (Gutzahler AV).
Klassifikationsdaten entsprechend Korrekte und vollständige
des Test-LKWs oder höher DSRC-Daten
(Überzahler) konfiguriert. (gemäß SST-Spezifikation 301).
Der Test-LKW passiert die Test- Die Falldaten werden nicht an die
Kontrollstelle, der DSRC-Datensatz KonZ_2.0 verschickt und in der Test-
aus dem Test-FzG wird ausgele Kontrollstelle gelöscht.
sen. Die Test-Kontrollstelle ent
scheidet aufgrund der deklarierten
Parameter und der Sensorikdaten
auf FG16.
Der Fall wird nicht an die KonZ_2.0
verschickt und in der Test-Kontroll
stelle gelöscht.
AutoKST_ Verifikation_ In diesem Testfall wird der neu Ein Test-LKW mit einem Test-FzG
EETS_ Masterkey aufgespielte EETS-Masterkey auf des EETS-Anbieters passiert als
der dezentralen Komponente Gutzahler die Kontrollstelle.
(KonAu/KonSL) verifiziert. DSRC-Daten werden vollständig
erfasst und entschlüsselt
(gemäß SST-Spezifikation 301).
FzG_Parameter_Eingabe Variable Fahrzeugparameter dürfen Anpassung der variablen Fahrzeug
während der Fahrt (am Fahrzeug parameter während der Fahrt nicht
gerät selbst oder über eine App auf mehr möglich.
einem mit dem Fahrzeuggerät
verbundenen Mobilgerät) nicht ge
ändert werden. In diesem Testfall
wird geprüft, ob das Test-Fahr
zeuggerät eine Anpassung der
variablen Fahrzeugparameter
während der Fahrt unterbindet.
KonB_DezKst_SVF_FG Ein Test-LKW passiert eine Sicherstellung, dass der Kontrollfall
Kontrollstelle und ein Verdachtsfall aus der KonZ_2.0 korrekt in der KonB
wird angelegt. Dieser Verdachtsfall ankommt.
wird in der KonZ_2.0 mit der Gewährleistung Interoperabilität
passenden Fallgruppe gespeichert. Kontrollstelle zu weiterführenden
Kontrollfall- und Nacherhebungs Systemen.
daten werden aus der KonZ_2.0 in
die KonB (zunächst aKA) über
tragen. Anschließend werden die
Daten in die VB übernommen und
aufbereitet.
Übertragung bis ins SC-OWI sowie
die Rückantwort an die KonZ_2.0
werden überprüft.

Name/ID Beschreibung Ziel
KonMa_auswinken_VKB Das Fahrzeug wird ausgewunken. Erfolgreiches Erstellen eines VKB
Ein verkürzter Kontrollbericht (FG19).
(VKB, FG19) wird ohne weitere
Kontrolle erstellt.
KonMa_KonZ_ Berichte_ Dieser Testfall prüft die Weiter Absicherung der Übermittlung von
weiterverarbeiten_ in_KonB verarbeitung von Kontrollfällen mit Fahrzeugkontrollfällen nach SC-OWI.
einem Kontrollbericht über die Optional:
KonZ_2.0 bis in die KonB.
Absicherung der DSRC-Daten-
Die Überprüfung erfolgt für den Anreicherung.
Kontrollfall, Kontrollfalldaten
bzw. die erfassten Beweismittel. Vollständigkeit und inhaltliche Richtig
Es wird die e-Akte in SC-OWI keit der e-Akte in SC-OWI für Fahr
überprüft. zeugkontrollfälle prüfen.
Optional:
Die Anreichung der e-Akte mit den
zugehörigen DSRC-Daten prüfen.
KonMa_Mobile_Kontrolle In diesem Testfall wird die Aus Mit der KonMa wird eine Mobile
lesung eines EETS-FzGs im Test- Kontrolle gemäß den Testparametern
LKW mit einer KonMa im Modus erfolgreich durchgeführt.
mobile Kontrolle durchgeführt. Die entsprechenden DSRC-Daten des
Durchführung einer Mobilen Kontrollfalls werden vollständig und
Kontrolle. Die entsprechenden korrekt angezeigt
Daten des Kontrollfalls bei einer (gemäß SST-Spezifikation 301).
DSRC-/OBE-Auslesung werden Die Fallgruppe wird durch die KonMa
vollständig und korrekt angezeigt. korrekt angezeigt.
KonMa_Standkontrolle_ In diesem Testfall wird die Aus Mit der KonMa wird eine Stand
Start_KB lesung eines EETS-FzGs im Test- kontrolle gemäß den genannten Test
LKW mit einer KonMa im Modus parametern im Szenario erfolgreich
Standkontrolle mit dem Handheld gestartet.
durchgeführt. Das Test-FzG ist so Die entsprechenden Daten des
eingestellt, dass das Fahrzeug Kontrollfalls werden vollständig und
damit im Gebiet BFStrMG nicht korrekt angezeigt
mautpflichtig ist. Bei der Kontrolle (gemäß SST-Spezifikation 301).
wird festgestellt, dass es sich bei
dem Fahrzeug um ein maut Es wird die Kontrollberichterstellung
pflichtiges Fahrzeug handelt und durchgeführt.
sich demnach eine FG7
(Nichtzahler) ergibt.
Beginnen und Durchführung der
Standkontrolle zum Erstellen eines
Kontrollberichts.
Auslesung der DSRC-Daten mit
Handheld.
Abschluss des Kontrollberichts.
KonZ_2.0_DezKst_SVF Die Test-Kontrollstelle erstellt einen Überprüfung der korrekten Weiter
Verdachtsfall und sendet diesen leitung des Verdachtsfalls von der
mit den Beweismitteln an die Kontrollstelle an die KonZ_2.0.
Test-KonZ_2.0. Überprüfung aller relevanten DSRC-
In der WebGUI wird nach dem Parameter in der Kontrollzentrale
KFZ-Kennzeichen selektiert und (gemäß SST-Spezifikation 301).
anhand des von der Test-Kontroll
stelle gelesenen Kennzeichens
überprüft. In diesem Testfall wird
die Verarbeitung eines Verdachts
falls in der Test-KonZ_2.0 einer
durch die Test-Kontrollstelle durch
geführten Fahrt überprüft.
Nach der Sachverhaltsfeststellung
wird der Verdachtsfall in der
Kontrollfallverwaltung verarbeitet,
bis der fertige Kontrollfall an das
SC-OWI (KonB) exportiert wird.
“.

e) In Anlage 3 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 3 zum Dokument B- Prüfkonzept Prüfkatalog „MED-
Kompatibilitätstests“) wird nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ die Tabelle wie folgt gefasst:
„
Version Datum Bearbeiter Bearbeitung/Änderung
0.1 17.09.2020 RT, BAG Erstellung erster unvollständiger Entwurf
0.2 30.10.2020 RT, BAG Überarbeitung nach Vorlage Prüfspezifikation KT MED
1.0 04.12.2020 RT, BAG Überarbeitung nach Vorlage Prüfspezifikation KT MED v1.0, QS und
Finalisierung
1.1 18.06.2021 RT, BAG Ergänzung Fahrmanöver MF_09 und MF_10 in P1-KTM-001
1.2 01.03.2024 RT, BALM Redaktionelle Überarbeitung entsprechend der Änderungen im
BFStrMG und Umbenennung BAG in BALM
“.
f) Anlage 4 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 4 zum Dokument B – Prüfkonzept Prüfkatalog
„Probebetrieb“) wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„
Version Datum Bearbeiter Bearbeitung/Änderung
0.1 17.09.2020 RT, BAG Erstellung erster unvollständiger Entwurf
0.2 30.10.2020 RT, BAG Überarbeitung nach Review und Abstimmung mit BAG und TC
1.0 04.12.2020 RT, BAG QS und Finalisierung
1.1 01.03.2024 RT, BALM Überarbeitung entsprechend der Änderungen des BFStrMG
“.
bb) In Abschnitt 2.1 „P2-001: korrekte Mauterhebung“ wird in der Tabelle in Position P2.001.6 in der Spalte
„Name“ die Angabe „< 7,5t“ durch die Angabe „≤ 3,5 t“ ersetzt.
cc) In Abschnitt 2.2 „P2-002: korrekte Abrechnung und Auskehr“ werden in der Tabelle in Position P2.002.1 in
der Spalte „Ziel“ die Wörter „Nachweis, das das“ durch die Wörter „Nachweis, dass das“ ersetzt.
dd) Die Tabelle in Abschnitt 2.3 „P2-003: Überwachung des EETS-Anbieters“ wird wie folgt geändert:
aaa) In Position P2.003.3 wird in der Spalte „Beschreibung“ das Wort „technissche“ durch das Wort
„technische“ ersetzt.
bbb) In Position P2.003.4 werden in der Spalte „Beschreibung“ die Wörter „ein eAnfrage“ durch die Wörter
„eine Anfrage“ und in der Spalte „Ziel“ das Wort „Informatione“ durch das Wort „Informationen“
ersetzt.
ee) In Abschnitt 2.4 „P2-005: korrekte Kontrollprozesse“ wird in der Tabelle in Position P2.005.1 in der Spalte
„Beschreibung“ der Wortlaut wie folgt gefasst:
„Es werden zwei Befahrungen des mautpflichtigen Streckennetzes durchgeführt, auf welchen jeweils eine
automatische Kontrolle erfolgt. Zwischen den beiden Befahrungen wird das Bordgerät gesperrt. Im
Rahmen des bei der zweiten Kontrolle entstehenden Verdachtsfalls werden auf Anfrage des
Mauterhebers die Fahrzeug- und Halterdaten über die SST002b vom EA übermittelt.“

2. Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Anlage 9 wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt 1.3 „Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt“ wird wie folgt gefasst:
„Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber ein kalendermonatliches Nutzungs- und Zahlungsprovisions
entgelt (NZlgE). Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des
jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:
NZlgEKJ, m = NZlgPVP × (WZKJ, m – RKJ, m – ZKJ, m) + NZlgKVP * km
NZlgEKJ, m = Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des
Kalenderjahres KJ
NZlgPVP = Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VP
WZKJ, m = Auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen
Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
RKJ, m = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
positiv beschiedenen Erstattungsverlangen
ZKJ, m = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom
EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
KJ = Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
m = Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
VP = Vergütungsperiode, für die der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz angewendet wird
km = Im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ abgerechnete Fahrleistung
NZlgKVP = Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung in der Vergütungsperiode VP
Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2024 bis 2025 (01.09.2024
bis 31.12.2025) beträgt:
NZlgP2024–2025 = [1,23] %
Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung für die Vergütungsperiode 2024 bis 2025
(01.09.2024 bis 31.12.2025) beträgt:
NZlgK2024–2025 = 0,00076 EUR/km
Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt
und wurde dieser Antrag durch den Mauterheber positiv beschieden, mindert sich das Nutzungs- und
Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum
siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in
welcher Höhe (RKJ, m) positiv beschieden wurden.
Die abgerechnete Fahrleistung km wird ermittelt auf Basis der aktiven Fahrzeuggeräte gemäß
Ziffer 1.2. Dafür werden für den gesamten Betrachtungszeitraum die Tariflängen der abgerechneten
Abschnitte in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten dieser Fahrzeuggeräte addiert. Als Zeitpunkt
der Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts gilt die entsprechende Regelung in Ziffer 1.2. Von
der abgerechneten Fahrleistung wird die Summe der Tariflängen der Abschnitte abgezogen,
deren Mautbeträge dem Nutzer des EETS-Anbieters vom Mauterheber im Rahmen eines
Erstattungsverfahrens vollständig rückerstattet wurden.
Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode
gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.“
bb) In Abschnitt 2 „Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells“ werden die Sätze 9 bis 11 aufgehoben.
cc) Abschnitt 2.1 „Indexierung des AV-Tarifs“ wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. 25 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Index der durchschnittlichen
Bruttomonatsverdienste: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ und“.

bbb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „VP = Vergütungsperiode für die der Index angewendet wird“
folgender Absatz eingefügt:
„Abweichend zu Ziffer 2.1 Satz 1 erfolgt eine Wertsicherung des AV-Tarifs zum 01.09.2024, sofern
die Erhöhung mehr als 2,5 % beträgt. In diesem Fall wird der AV-Tarif um den Wert erhöht, der den
Betrag von 2,5 % übersteigt. Die Indexwerte
Personal|Telekom|IT
I VP
werden auf Basis der vom Statistischen Bundesamt für das 2. Quartal 2024 veröffentlichten
Statistiken bestimmt, sobald diese vorliegen. Sofern diese Indexwerte nicht rechtzeitig für die
Abrechnung ab dem 01.09.2024 zur Verfügung stehen, erfolgt die Bestimmung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt und eine eventuelle Erhöhung des AV-Tarifs wird rückwirkend ab
01.09.2024 gezahlt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Köln, den 1. August 2024
Der Präsident
des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
In Vertretung
Krekeler
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 33da324ee0a7bb60….