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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 258

BGBl. 2024 I Nr. 258 · 91.559 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 5. August 2024                                  Nr. 258

                                     Dritte Verordnung
                     zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
                            und der EEMD-Zulassungsverordnung

                                             Vom 1. August 2024


   Auf Grund des § 4h Satz 1 und des § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011, die durch
Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2003 I Nr. 315) geändert worden sind, in
Verbindung mit § 1 Nummer 2 und 3 der BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT
26.01.2016 V1), der zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist, verordnet das Bundesamt für Logistik und Mobilität:


                                                  Artikel 1

                        Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
   Anlage 2 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer I wird wie folgt gefasst:
  „I.   Einleitung
  Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die
  Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden
  Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom
  29.03.2019, S. 45) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November
  2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den
  Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an
  Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom
  17.02.2020, S. 49), deren Umsetzung oder Durchführung in Deutschland durch das Bundesfernstraßen­
  mautgesetz (BFStrMG) und das Mautsystemgesetz (MautSysG) erfolgt, legen einen Vergütungsanspruch des
  EETS-Anbieters sowie Grundsätze der Ermittlung dieser Vergütung fest.
  Gemäß Anhang II 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Geschäftsbedingungen des
  Mauterhebers eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-
  Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden, umfassen. Dies erfolgt im
  Rahmen der Beschreibung des Vergütungsmodells und der konkreten Beträge der Vergütung in Anlage 9 zum
  EETS-Zulassungsvertrag.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 muss die Methode zur Festlegung der Vergütung der EETS-
  Anbieter als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II 1.3 der
  Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Gebietsvorgaben eine Beschreibung der besonderen
  Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters enthalten, die sich von denen der EETS-Anbieter
  unterscheiden und etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-
  Anbietern rechtfertigen. Dementsprechend beschreibt diese Anlage:
  1. die Methode der Festlegung der Vergütung des EETS-Anbieters,
  2. die Struktur der Vergütung vergleichbarer Leistungen des Hauptdiensteanbieters und
  3. die Unterschiede in         der   Vergütung     des   Hauptdiensteanbieters     aufgrund    unterschiedlicher
     Leistungsanforderungen.
  Im EETS-Gebiet des BFStrMG ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es
  handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Logistik
  und Mobilität (BALM, ehemals Bundesamt für Güterverkehr, BAG) erfüllt und seit dem 01.09.2018 zu 100 % im
  Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.

  I.1     Änderungen des Vergütungsmodells zum 1. September 2024
  Der EETS-Zulassungsvertrag vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
  Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329), sieht eine Anpassung des Vergütungsmodells vor
  dem Ende der regulären Laufzeit Ende 2025 zum 1. September 2024 in Bezug auf zwei Aspekte vor:
  1. Änderung des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts, sofern sich das Zahlungsprovisionsentgelt beim
     nationalen Betreiber ändert,
  2. Indexierung des AV-Entgelts, sofern die Berechnung gemäß Nummer 2.1 der Anlage 9 zum
     Zulassungsvertrag eine Erhöhung von mehr als 2,5 % ergibt; das AV-Entgelt wird in diesem Fall um den
     Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt.
  Weitere Änderungen wie zum Beispiel Änderungen beim festen Betriebsentgelt einschließlich der
  Änderungspauschalen, dem AV-Entgelt (über eine Indexierung hinausgehend) oder den Leistungen, die mit
  dem Teil des Nutzungsentgelts verbunden sind, sind bis zum Ende der Laufzeit des Vergütungsmodells am
  31. Dezember 2025 nicht vorgesehen.

  I.1.1    Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
  Der Hauptdiensteanbieter hat ein europaweites offenes Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge
  durchgeführt, um neue Akzeptanzverträge zum 1. September 2024 für die Abrechnung der Lkw-Maut beim
  Hauptdiensteanbieter abzuschließen. Das Ergebnis des Verfahrens wurde öffentlich bekannt gegeben
  (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 67/2024 v. 04.04.2024, Nr. 198573-2024). Gegenstand
  der Leistung ist dabei insbesondere Folgendes:
  Tankkarten-Emittenten stellen für Tankkartenbenutzer/Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von
  Maut mittels einer Tankkarte vorzunehmen und garantieren bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des
  entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin.
  Es muss eine technische Anbindung an den Payment-Service-Provider der Auftraggeberin erfolgen.
  Insbesondere wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Vergütung einheitlich für alle Tankkarten-
  Emittenten ausgestaltet wird.
  Als Ergebnis dieses Zulassungsverfahrens wird sich die Vergütung der Tankkarten-Emittenten durch den
  Hauptdiensteanbieter wesentlich ändern. Die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund errechnet
  sich nach dem Betreibervertrag auf Basis eines Selbstkostenerstattungspreises gemäß § 7 der Verordnung PR
  Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Preisrecht). Damit ist durch das Zulassungsverfahren direkt
  auch die Vergütung des Hauptdiensteanbieters durch den Bund betroffen. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 der
  Richtlinie 2019/520 muss das Verfahren für die Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters für vergleichbare
  Dienste derselben Struktur wie beim Hauptdiensteanbieter folgen. Aufgrund der beschriebenen Änderungen der
  Vergütung des Zahlungsverkehrs beim Hauptdiensteanbieter hat der Mauterheber das Vergütungsmodell für
  EETS-Anbieter zum 1. September 2024 angepasst.
  Bisher wurde der durchschnittliche Zahlungsprovisionssatz für EETS-Anbieter auf Basis eines nach
  abgerechnetem Mautvolumen gewichteten Mittelwerts der Kosten der einzelnen Zahlungsmittel beim
  Hauptdiensteanbieter abgerechnet. Dies umfasste beispielsweise das deutlich günstigere Lastschriftverfahren,
  das beim Hauptdiensteanbieter zum Einsatz kommt. Um die Marktgegebenheiten der EETS-Anbieter und die
  weit überwiegend genutzten Zahlungsmittel ihrer Kunden besser zu berücksichtigen, werden zukünftig
  ausschließlich die Kosten des Hauptdiensteanbieters für Tank- und Flottenkarten für die Ermittlung des
  Zahlungsprovisionsentgelts berücksichtigt. Die Ermittlung eines Mittelwerts entfällt. Dieser Ansatz erhöht das
  Zahlungsprovisionsentgelt für EETS-Anbieter, da senkende Elemente wie das Lastschriftverfahren nicht mehr
  berücksichtigt werden. Das Serviceentgelt beträgt damit 1 % des abgerechneten Mautvolumens zzgl. 0,00076 €
  pro abgerechnetem Kilometer, der dem Mautvolumen zugrunde liegt. Die Einführung einer zusätzlichen
  Komponente der Vergütung des Zahlungsverkehrs auf Basis abgerechneter Kilometer erfolgte beim
  Hauptdiensteanbieter im Rahmen des Zulassungsverfahrens und wurde für die Vergütung der EETS-Anbieter
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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  entsprechend angewendet. Damit werden Leistungen innerhalb der Zahlungsabwicklung erfasst, die mit der Zahl
  der Transaktionen und nicht mit dem abgerechneten Mautvolumen skalieren.
  Bei der Festlegung des Zahlungsprovisionsentgelts wurden zusätzlich die Kosten für technische
  Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr (Payment-Service-Provider) berücksichtigt. Seitens des
  Hauptdiensteanbieters wurde im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens ein Unternehmen für die
  Erbringung dieser Leistungen ausgewählt. Die im Vergabeverfahren ermittelte Vergütung für die Erbringung
  der technischen Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr wird auch für die Vergütung der EETS-
  Anbieter im Zahlungsprovisionsentgelt abgebildet.
  Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2019/520 kann sich die Vergütung der EETS-Anbieter von der des
  Hauptdiensteanbieters unterscheiden, sofern der Hauptdiensteanbieter Anforderungen und Verpflichtungen
  unterliegt, die nicht für EETS-Anbieter gelten. Der umgekehrte Fall, dass den EETS-Anbieter erweiterte
  Anforderungen im Vergleich zum Hauptdiensteanbieter treffen, ist nicht berücksichtigt. Dennoch hat sich der
  Mauterheber entschlossen, solche zusätzlichen Anforderungen in der Vergütung zu Gunsten der EETS-
  Anbieter zu berücksichtigen. Dies betrifft im Einzelnen die Anforderung an die kontinuierliche Beibringung
  einer Sicherheit (Bankgarantie) für das durchschnittliche abgerechnete Mautvolumen eines Monats und die
  Mautausfallhaftung für die Nutzer des EETS-Anbieters auch bei Nutzerverschulden sowie bei fehlerhaft
  registrierten statischen Fahrzeugparametern. Der Aufschlag auf das Zahlungsprovisionsentgelt für diese
  Leistungen beträgt 11 %.
  Die dem Nutzungsentgelt zugehörigen Leistungen und ihre Vergütung gemäß V.1.3 sowie der Gewinn- und
  Wagniszuschlag gemäß V.4 sind unverändert geblieben.
  Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt wird dementsprechend wie folgt hergeleitet: Dem
  Zahlungsprovisionssatz für die Abrechnung mit Tankkarten beim Hauptdiensteanbieter von 1 % wird ein
  relativer Betrag von 11 % aufgeschlagen, der die Vergütung für Leistungen abdeckt, die der
  Hauptdiensteanbieter nicht erbringt. Hinzugerechnet wird ein fester Prozentsatz für die Erbringung der
  technischen Leistungen für den Zahlungsverkehr beim Hauptdiensteanbieter sowie der Leistungen im Rahmen
  des Nutzungsentgelts, die in Abschnitt V.1.3 detailliert beschrieben sind. Auf den sich ergebenden Prozentsatz
  wird am Ende ein prozentualer Gewinn- und Wagniszuschlag hinzugerechnet. Damit ergibt sich für das
  Vergütungsmodell ab dem 1. September 2024 ein Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt von 1,23 % des
  abgerechneten Mautvolumens zzgl. eines Entgelts von 0,00076 € pro abgerechnetem Kilometer. Beim
  Vergleich mit dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt vor dem 1. September 2024 müssen deshalb
  beide Komponenten unter Annahme eines abgerechneten Mautvolumens und der abgerechneten Kilometer
  berücksichtigt werden.

  I.1.2   Indexierung des AV-Entgelts
  Für die Berechnung einer möglichen Indexierung des AV-Entgelts zum 1. September 2024 wurde die
  Formel gemäß Nr. 2.1 der Anlage 9 zum Zulassungsvertrag genutzt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung
  ist das 2. Quartal 2023 fest vorgeschrieben. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen den Aktualisierungen
  des Vergütungsmodells wäre als Referenz ebenfalls das 2. Quartal 2023 heranzuziehen gewesen
  („entsprechender Indexwert des 2. Quartals des der Vergütungsperiode VP vorangegangenen
  Kalenderjahres“). Dies hätte jedoch nicht dem Sinn und Zweck einer möglichen Anpassung des AV-Entgelts
  zum 1. September 2024 entsprochen. Aus diesem Grunde wurde einmalig die Referenz auf das 2. Quartal
  2024 festgelegt. Dies ist das letzte abgeschlossene Quartal, das vor der Inkraftsetzung des neuen
  Vergütungsmodells am 1. September 2024 liegt. Damit wird auch sichergestellt, dass immer dasselbe Quartal
  der jeweiligen Kalenderjahre verglichen wird. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des neuen Vergütungsmodells
  liegen die konkreten Werte für die drei verwendeten Indizes noch nicht vor. Der Mauterheber wird die
  Berechnung der Indexierung vornehmen, sobald die Werte verfügbar sind, und den EETS-Anbietern mitteilen,
  ob die Vergütung angepasst wird. Dies ist gemäß aktueller Regelung dann der Fall, wenn das Ergebnis der
  Indexierung mehr als 2,5 % beträgt. In diesem Fall wird das AV-Entgelt um den Wert erhöht, der den Betrag
  von 2,5 % übersteigt. Wenn die Berechnung erst nach dem 1. September 2024 möglich ist, wird eine eventuelle
  Erhöhung auch rückwirkend zum 1. September 2024 gezahlt.
  Eine weitere Änderung betrifft den Ersatz eines nicht mehr durch das Statistische Bundesamt gepflegten
  Index durch einen Index, der die vormals durch das Statistische Bundesamt ermittelte Preisentwicklung
  abdeckt. Dabei wurde der „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten
  Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen – Deutschland“ – J62 Erbringung von Dienstleistungen
  der Informationstechnologie, aus der Fachserie 16, Reihe 2.2 (Personal)“ durch den „Index der
  durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ ersetzt.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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2. In Nummer IV werden nach dem Wort „Verzugszinsen“ die Wörter „sowie von der Höhe der im
   Betrachtungszeitraum abgerechneten Fahrleistung“ eingefügt.
3. Nummer V.1.3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „Der Aufwand des EETS-Anbieters für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer ist abhängig vom
     abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel sowie der Höhe der abgerechneten
     Fahrleistung. Für die Bestimmung des Anteils des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die entsprechend
     dem öffentlichen Zulassungsverfahren Tankkarten-Akzeptanzverträge des Hauptdiensteanbieters ab dem
     1. September 2024 gültige Zahlungsprovision und die damit verbundenen Kosten für die technische
     Abwicklung der Zahlungen herangezogen. Dabei wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den bei
     EETS-Anbietern weit überwiegend eingesetzten Tank- und Flottenkarten ausschließlich die Kosten dieses
     Zahlungsmittels des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Die vom Hauptdiensteanbieter weiterhin
     angebotenen Verfahren wie Abrechnung über Kreditkarte, Lastschrift und das Guthabenverfahren bleiben
     unberücksichtigt. EETS-Anbieter erhalten einen Aufschlag auf die so ermittelten Kosten des
     Hauptdiensteanbieters, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie
     für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die
     Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern
     (einschließlich der CO2-Emissionsklasse) sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der
     Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann.“
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
     „Die Höhe der Fahrleistung wird auf Basis der im jeweiligen Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte
     und der mit diesen Fahrzeuggeräten abgerechneten Fahrleistung in Kilometern ermittelt.“


                                                       Artikel 2

                            Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
  Die EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage I wird wie folgt geändert:
  a) Anlage 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird die Tabelle wie folgt gefasst:
         „
           Version      Datum          Bearbeiter                         Bearbeitung/Änderung
          0.93       23.08.2012   BAG, RT           Inhaltliche Überarbeitung, Wegfall der Annahmeprüfung,
                                                    sprachliche Bearbeitung
          0.94       13.11.2014   BAG, RT           Redaktionelle Überarbeitung
          1.00       04.10.2017   BAG, RT           Grundlegende Überarbeitung
          1.1        05.10.2018   BAG, RT           Ergänzung Kompatibilitätstests
          1.9        17.09.2020   BAG, RT           Grundlegende Überarbeitung: Redaktionelle Änderungen,
                                                    Anpassungen an Mauterhebungsdienst
          1.91       30.10.2020   RT, BAG           Einarbeitung Reviewkommentare und Anmerkungen TC/BAG
          1.95       04.12.2020   RT, BAG           Überarbeitung und QS nach Review Referat 42
          1.97       15.06.2021   RT, BAG           Überarbeitung: Aufrechterhaltung Gebrauchstauglichkeit
          2.0        07.09.2021   RT, BAG           Redaktionelle Überarbeitung und Erstellung Version zur
                                                    Veröffentlichung
          2.1        12.01.2022   RT, BAG           Konkretisierung Vorgaben zu EETS-Bordgeräten in Kapitel 4.3
                                                    (Zwischenversion)
          2.2        01.03.2024   RT, BALM          Überarbeitung entsprechend den Änderungen im BFStrMG

                                                                                                                   “.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


     bb) In Abschnitt 4.3 „Bordgeräte des EETS-Anbieters“ werden nach den Wörtern „(Software und
         Betriebsdaten).“ die folgenden Sätze eingefügt:
         „Die Bordgeräte verbleiben in den LKW der Feldtestflotte des nationalen Mautbetreibers verbaut und
         werden bei Fahrten der LKW mitgeführt. Der EETS-Anbieter soll daher nach Möglichkeit die Anbindung
         der Schnittstellen an die Testumgebung des Mauterhebungsdienstes und die Fahrspurübermittlung an
         den Mauterhebungsdienst (Schnittstelle 005) für diese Bordgeräte aufrechterhalten. Die vom
         Mauterhebungsdienst erzeugten Mautbuchungsnachweise (Schnittstelle 007R) sowie identifizierte
         Bordgeräte-Auffälligkeiten (Schnittstelle 009) sollten ebenfalls vom EETS-Anbieter entgegengenommen
         werden. Durch das Aufrechterhalten der Anbindung und des Datenflusses kann sichergestellt werden,
         dass erneute Prüfungen (siehe Kapitel 3.5.1.2 und 3.5.1.3) zügig aufgenommen und durchgeführt
         werden können. Für den Betrieb der Anbindung und der Datenflüsse außerhalb von Prüfungsphasen
         gelten keine gesonderten Service Level Agreements. Im Vorfeld einer länger andauernden
         Nichtverfügbarkeit von Schnittstellen oder sonstiger Einschränkungen ist der jeweilige
         Schnittstellenpartner zu informieren. Wenn für die Durchführung erneuter Prüfungen gemäß
         Kapitel 3.5.1.2 und 3.5.1.3 eine bestimmte Art und Qualität (z. B. speziell konfigurierte Bordgeräte) oder
         Verfügbarkeit von Testdaten benötigt wird, wird der Mauterheber dies dem EETS-Anbieter spätestens
         vier Wochen vor der Durchführung der Prüfungen ankündigen sowie zeitlich und inhaltlich mit dem
         EETS-Anbieter abstimmen.“
  b) Anlage 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird die Tabelle wie folgt gefasst:
         „
           Version     Datum       Bearbeiter                          Bearbeitung/Änderung
          0.01       02.11.2010   BAG, TÜV      Erstellung Gliederungsentwurf
          0.91       17.07.2012   RTDE, BAG Fertigstellung
          0.93       13.05.2013   RTDE, BAG Komplettüberarbeitung zur Anpassung an veränderte
                                            Rahmenbedingungen
          0.94       13.11.2014   BAG           Anpassung an aktuelle Version der Gebietsvorgaben
          1.00       04.10.2017   BAG, RT       Grundlegende Überarbeitung:
                                                Anpassung an aktuelle Schnittstellenversionen und Umstellung der
                                                Prüfumgebung beim BAG.
         1.1         05.10.2018   BAG, RT       Ergänzung um Kompatibilitätstests
         1.2         26.02.2019   BAG, RT       Anpassung in 6.4
                     09.03.2020   BAG           Grundlegende Überarbeitung:
                                                Redaktionelle Änderungen, Mauterhebungsdienst
                     24.03.2020   BAG           Einarbeitung Zuarbeit TC zu SST005
         1.9         17.09.2020   BAG, RT       Grundlegende Überarbeitung:
                                                Redaktionelle Änderungen, Anpassungen an Mauterhebungsdienst
         1.91        30.10.2020   RT, BAG       Einarbeitung Reviewkommentare TC
         1.95        04.12.2020   RT, BAG       Überarbeitung und QS nach Review Referat 42
         1.95        04.12.2020   RT, BAG       Überarbeitung und QS nach Review Referat 42
         1.96        07.05.2021   RT, BAG       Überarbeitung:
                                                Aufrechterhaltung Gebrauchstauglichkeit, Vertriebsmodell,
                                                Vorgaben an produktive Bordgeräte in Pilotphase
         1.97        15.06.2021   RT, BAG       Ergänzung Bordgerätestatus Reporting während MED-
                                                Kompatibilitätstests
         2.0         07.09.2021   RT, BAG       Redaktionelle Überarbeitung und Erstellung Version zur
                                                Veröffentlichung
         2.1         12.01.2022   RT, BAG       Konkretisierung in Kapitel 5.2 (Zwischenversion)
         2.2         01.03.2024   RT, BALM      Überarbeitung entsprechend den Änderungen im BFStrMG;
                                                Ergänzung Vorgaben Pilotbetrieb für Bordgeräte mit Smartphone-
                                                Bedienung in Kapitel 6.2

                                                                                                                 “.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


     bb) In Abschnitt 3.2 „Schwerpunkte der Prüfung“ werden in der Tabelle in Position „Vorgabe Nr. 31“ in der
         Spalte „Schwerpunkte der Prüfung“ die Wörter „(z.B. Sattelzugmaschinen, deren zulässiges
         Gesamtgewicht ohne Auflieger weniger als 7,5 t beträgt)“ gestrichen.
     cc) In Abschnitt 5.2 „Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen“ wird nach den Wörtern
         „Prüfungen beginnen.“ der folgende Absatz eingefügt:
            „Bordgeräte des EETS-Anbieters, die in den Kompatibilitätstests der Phase 1 eingesetzt wurden, sind im
            Vorfeld der Prüfaktivitäten des Probebetriebs zu deaktivieren.“
     dd) In Abschnitt 5.3.1 „P2-001 – korrekte Mauterhebung“ werden in der Tabelle in der Position „Durchführung“
         die Wörter „, Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht unterhalb der Mautpflichtgrenze“ gestrichen.
     ee) In Abschnitt 6.2 „Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen“ wird nach den Wörtern
         „3. Die Zeitdauer des Pilotbetriebs beträgt mindestens drei Monate.“ folgende Nummer 4 eingefügt:
            „4. Für den Fall, dass Bordgeräte eingesetzt werden, die auch über eine Smartphone-Applikation
                gesteuert werden können, müssen mindestens 500 Bordgeräte oder die Hälfte der auf der
                Nutzerliste aufgeführten Bordgeräte zumindest einmal im Pilotzeitraum über die Smartphone-
                Applikation bedient worden sein.“
     ff) Abschnitt 6.3.1 „P3-001 – korrekte Mauterhebung“ wird wie folgt geändert:
            aaa) Nach den Wörtern „6.3.1 P3-001 – korrekte Mauterhebung“ werden in der Tabelle in der Position
                 „Bewertung“ in Nummer 1 nach dem Wort „Schadstoffklassen“ die Wörter „und zwei verschiedene
                 CO2-Emissionsklassen“ eingefügt und in Nummer 9.4 die Wörter „Quote für abschnittsbezogene
                 Erhebungsdaten“ durch das Wort „Fahrspurquote“ ersetzt.
            bbb) Der Angabe „P3-002“ wird die Angabe „6.3.2“ vorangestellt.
  c) In der Anlage 1 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 1 zum Dokument B- Prüfkonzept Prüfkatalog
     „Schnittstellenprüfung“) wird der Tabelle vor Abschnitt 1 „Einleitung“ das Wort „Dokumentenhistorie“
     vorangestellt und die Tabelle wie folgt gefasst:
     „
       Version         Datum        Bearbeiter                               Bearbeitung/Änderung
      0.1          17.09.2020    RT, BAG            Erstellung erster unvollständiger Entwurf
      1.0          04.12.2020    RT, BAG            Überarbeitung nach Review Prüfspezifikation SSP, QS und
                                                    Finalisierung
      1.1          07.09.2021    RT, BAG            Redaktionelle Überarbeitung und Ergänzung fehlende Beschreibung
                                                    bei P1-SSP-006.1
      1.2          01.03.2024    RT, BALM           Überarbeitung entsprechend der Änderungen im BFStrMG

                                                                                                                      “.
  d) Anlage 2 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 2 zum Dokument B- Prüfkonzept Prüfkatalog „DSRC-
     Kompatibilitätstests“) wird wie folgt geändert:
     aa) Die Tabelle nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird wie folgt gefasst:
         „
             Version     Datum         Bearbeiter                             Bearbeitung/Änderung
            0.1        17.09.2020    RT, BAG          Erstellung erster unvollständiger Entwurf
            0.2        30.10.2020    RT, BAG          Einarbeitung Review TC
            1.0        04.12.2020    RT, BAG          QS und Finalisierung
            2.0        07.07.2021    RT, BAG          Ergänzung Prüffälle für Version 3.0 der SST 301
            2.1        01.03.2024    RT, BALM         Wegfall der Testfälle für SST 301 v2.1
                                                      Ergänzung betrieblicher Testfälle für SST 301 v3.1
                                                      Überarbeitung entsprechend der Änderungen des BFStrMG

                                                                                                                      “.
     bb) In Abschnitt 1 „Einleitung“ wird Satz 5 gestrichen.
     cc) Abschnitt 2 „Prüffälle für SST301 Version 2.2“ wird aufgehoben.
     dd) In Abschnitt 3 wird die Überschrift „3 Prüffälle für SST 301 Version 3.1“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     ee) Abschnitt 3.1 „P1-KTD-001: Betriebliche DSRC-Kompatibilitätstests           der   SST 301      –   DSRC-
         Kommunikation“ wird Abschnitt 2 und wie folgt geändert:
         aaa) In der Tabelle wird in Position „DSRC_SFXX_HISX_5010“ in der Spalte „Beschreibung“ das Wort
              „einzuschliessen“ durch das Wort „anzuschließen“ ersetzt.
         bbb) Der Tabelle werden die folgenden Zeilen angefügt:
                        Name/ID                     Beschreibung                              Ziel
               „DSRC_SFXX_CO2C_0010 Zunächst wird eine Dummy­                 Das Teilattribut
                                    transaktion durchgeführt, um              VehicleSpecificCharacteristics.
                                    sicherzustellen, dass die OBU             FutureCharacteristics hat die
                                    kommunikationsbereit ist.                 Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
                                    Dann wird mit der Bake eine               für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
                                    CCC-2019-Transaktion durch­               belegt werden mit:
                                    geführt. Abschließend wird das            SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
                                    Bakenlog ausgelesen und über­             belegt werden, um die
                                    prüft, ob die genannten Bits              CO2-Schemadefinition gemäß
                                    des Teilattributs                         EU-Verordnung 2022/362
                                    VehicleSpecificCharacteristics.           Artikel 1 (11), der Artikel 7ga
                                    FutureCharacteristics korrekt             in Richtlinie 1999/62 einfügt,
                                    gesetzt sind.                             zu referenzieren.
                                    Erwartetes Ergebnis:                      OOO – cO2Class, muss mit 000'B
                                    Die Bit-Struktur im Teilattribut          belegt werden, wenn keine
                                    VehicleSpecificCharacteristics.           CO2-Emissionsklasse zugeordnet
                                    FutureCharacteristics ist korrekt         werden kann, ansonsten mit
                                    gesetzt:                                  den Werten 001'B, 010'B, 011'B,
                                    SS = 01'B OOO = 000'B                     100'B, 101'B für die
                                                                              CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
               DSRC_SFXX_CO2C_0011        Zunächst wird eine Dummy­           Das Teilattribut
                                          transaktion durchgeführt, um        VehicleSpecificCharacteristics.
                                          sicherzustellen, dass die OBU       FutureCharacteristics hat die
                                          kommunikationsbereit ist.           Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
                                          Dann wird mit der Bake eine         für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
                                          CCC-2019-Transaktion durch­         belegt werden mit:
                                          geführt. Abschließend wird das      SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
                                          Bakenlog ausgelesen und über­       belegt werden, um die
                                          prüft, ob die genannten Bits        CO2-Schemadefinition gemäß
                                          des Teilattributs                   EU-Verordnung 2022/362
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
                                          FutureCharacteristics korrekt       Richtlinie 1999/62 einfügt,
                                          gesetzt sind.                       zu referenzieren.
                                          Erwartetes Ergebnis:                OOO – cO2Class, muss mit 000'B
                                          Die Bit-Struktur im Teilattribut    belegt werden, wenn keine
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     CO2-Emissionsklasse zugeordnet
                                          FutureCharacteristics ist korrekt   werden kann, ansonsten mit den
                                          gesetzt:                            Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
                                          SS = 01'B OOO = 001'B               101'B für die
                                                                              CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



                        Name/ID                     Beschreibung                              Ziel
               DSRC_SFXX_CO2C_0012        Zunächst wird eine Dummy­           Das Teilattribut
                                          transaktion durchgeführt, um        VehicleSpecificCharacteristics.
                                          sicherzustellen, dass die OBU       FutureCharacteristics hat die
                                          kommunikationsbereit ist.           Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
                                          Dann wird mit der Bake eine         für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
                                          CCC-2019-Transaktion durch­         belegt werden mit:
                                          geführt. Abschließend wird das      SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
                                          Bakenlog ausgelesen und über­       belegt werden, um die
                                          prüft, ob die genannten Bits        CO2-Schemadefinition gemäß
                                          des Teilattributs                   EU-Verordnung 2022/362
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
                                          FutureCharacteristics korrekt       Richtlinie 1999/62 einfügt,
                                          gesetzt sind.                       zu referenzieren.
                                          Erwartetes Ergebnis:                OOO – cO2Class, muss mit 000'B
                                          Die Bit-Struktur im Teilattribut    belegt werden, wenn keine
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     CO2-Emissionsklasse zugeordnet
                                          FutureCharacteristics ist korrekt   werden kann, ansonsten mit den
                                          gesetzt:                            Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
                                          SS = 01'B OOO = 010'B               101'B für die
                                                                              CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
               DSRC_SFXX_CO2C_0013        Zunächst wird eine Dummy­           Das Teilattribut
                                          transaktion durchgeführt, um        VehicleSpecificCharacteristics.
                                          sicherzustellen, dass die OBU       FutureCharacteristics hat die
                                          kommunikationsbereit ist.           Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
                                          Dann wird mit der Bake eine         für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
                                          CCC-2019-Transaktion durch­         belegt werden mit:
                                          geführt. Abschließend wird das      SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
                                          Bakenlog ausgelesen und über­       belegt werden, um die
                                          prüft, ob die genannten Bits        CO2-Schemadefinition gemäß
                                          des Teilattributs                   EU-Verordnung 2022/362
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
                                          FutureCharacteristics korrekt       Richtlinie 1999/62 einfügt,
                                          gesetzt sind.                       zu referenzieren.
                                          Erwartetes Ergebnis:                OOO – cO2Class, muss mit 000'B
                                          Die Bit-Struktur im Teilattribut    belegt werden, wenn keine
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     CO2-Emissionsklasse zugeordnet
                                          FutureCharacteristics ist korrekt   werden kann, ansonsten mit den
                                          gesetzt:                            Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
                                          SS = 01'B OOO = 011'B               101'B für die
                                                                              CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
               DSRC_SFXX_CO2C_0014        Zunächst wird eine Dummy­           Das Teilattribut
                                          transaktion durchgeführt, um        VehicleSpecificCharacteristics.
                                          sicherzustellen, dass die OBU       FutureCharacteristics hat die
                                          kommunikationsbereit ist.           Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
                                          Dann wird mit der Bake eine         für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
                                          CCC-2019-Transaktion durch­         belegt werden mit:
                                          geführt. Abschließend wird das      SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
                                          Bakenlog ausgelesen und über­       belegt werden, um die
                                          prüft, ob die genannten Bits        CO2-Schemadefinition gemäß
                                          des Teilattributs                   EU-Verordnung 2022/362
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
                                          FutureCharacteristics korrekt       Richtlinie 1999/62 einfügt,
                                          gesetzt sind.                       zu referenzieren.
                                          Erwartetes Ergebnis:                OOO – cO2Class, muss mit 000'B
                                          Die Bit-Struktur im Teilattribut    belegt werden, wenn keine
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     CO2-Emissionsklasse zugeordnet
                                          FutureCharacteristics ist korrekt   werden kann, ansonsten mit den
                                          gesetzt:                            Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
                                          SS = 01'B OOO = 100'B               101'B für die
                                                                              CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



                        Name/ID                     Beschreibung                              Ziel
               DSRC_SFXX_CO2C_0015        Zunächst wird eine Dummy­           Das Teilattribut
                                          transaktion durchgeführt, um        VehicleSpecificCharacteristics.
                                          sicherzustellen, dass die OBU       FutureCharacteristics hat die
                                          kommunikationsbereit ist.           Bit-Struktur FSSOOOPP und muss
                                          Dann wird mit der Bake eine         für die Bit-Struktur SSOOO wie folgt
                                          CCC-2019-Transaktion durch­         belegt werden mit:
                                          geführt. Abschließend wird das      SS – cO2Scheme, muss mit 01'B
                                          Bakenlog ausgelesen und über­       belegt werden, um die
                                          prüft, ob die genannten Bits        CO2-Schemadefinition gemäß
                                          des Teilattributs                   EU-Verordnung 2022/362
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     Artikel 1 (11), der Artikel 7ga in
                                          FutureCharacteristics korrekt       Richtlinie 1999/62 einfügt,
                                          gesetzt sind.                       zu referenzieren.
                                          Erwartetes Ergebnis:                OOO – cO2Class, muss mit 000'B
                                          Die Bit-Struktur im Teilattribut    belegt werden, wenn keine
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     CO2-Emissionsklasse zugeordnet
                                          FutureCharacteristics ist korrekt   werden kann, ansonsten mit den
                                          gesetzt:                            Werten 001'B, 010'B, 011'B, 100'B,
                                          SS = 01'B OOO = 101'B               101'B für die
                                                                              CO2-Emissionsklassen 1 bis 5.
               DSRC_SFXX_CO2S_0010        Zunächst wird eine Dummy­           Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um        Das Teilattribut
                                          sicherzustellen, dass die OBU       VehicleSpecificCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.           FutureCharacteristics hat die
                                          Dann wird mit der Bake eine         Bit-Struktur FSSOOOPP und die
                                          CCC-2019-Transaktion durch­         Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
                                          geführt. Abschließend wird das      werden mit:
                                          Bakenlog ausgelesen und über­
                                          prüft, ob die genannten Bits        – PP – suspensionType –
                                          des Teilattributs                     Die Komponente sollte korrekt
                                          VehicleSpecificCharacteristics.       nach folgenden Vorgaben belegt
                                          FutureCharacteristics korrekt         werden, wird durch den Maut­
                                          gesetzt sind.                         erheber jedoch derzeit nicht
                                          Erwartetes Ergebnis:                  ausgewertet:
                                          Die Bits im Teilattribut            – 00'B – means information is not
                                          VehicleSpecificCharacteristics.       available,
                                          FutureCharacteristics sind          – 01'B – means the vehicle uses
                                          korrekt gesetzt:                      air suspensions,
                                          PP = 00'B                           – 10'B – means the vehicle uses
                                                                                hydraulic suspensions,
                                                                              – 11'B – means the vehicle uses
                                                                                electric suspensions.
                                                                              Dieser Testfall soll nachweisen,
                                                                              dass die Komponente PP nach
                                                                              geeigneter Personalisierung des
                                                                              DUT den Wert 00'B hat.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10



                        Name/ID                     Beschreibung                            Ziel
               DSRC_SFXX_CO2S_0011        Zunächst wird eine Dummy­         Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um      Das Teilattribut
                                          sicherzustellen, dass die OBU     VehicleSpecificCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.         FutureCharacteristics hat die
                                          Dann wird mit der Bake eine       Bit-Struktur FSSOOOPP und die
                                          CCC-2019-Transaktion durch­       Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
                                          geführt. Abschließend wird das    werden mit:
                                          Bakenlog ausgelesen und über­
                                          prüft, ob die genannten Bits      – PP – suspensionType –
                                          des Teilattributs                   Die Komponente sollte korrekt
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     nach folgenden Vorgaben belegt
                                          FutureCharacteristics korrekt       werden, wird durch den Maut­
                                          gesetzt sind.                       erheber jedoch derzeit nicht
                                          Erwartetes Ergebnis:                ausgewertet:
                                          Die Bits im Teilattribut          – 00'B – means information is not
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     available;
                                          FutureCharacteristics sind        – 01'B – means the vehicle uses
                                          korrekt gesetzt:                    air suspensions
                                          PP = 01'B                         – 10'B – means the vehicle uses
                                                                              hydraulic suspensions
                                                                            – 11'B – means the vehicle uses
                                                                              electric suspensions.
                                                                            Dieser Testfall soll nachweisen,
                                                                            dass die Komponente PP nach
                                                                            geeigneter Personalisierung des
                                                                            DUT den Wert 01'B hat.
               DSRC_SFXX_CO2S_0012        Zunächst wird eine Dummy­         Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um      Das Teilattribut
                                          sicherzustellen, dass die OBU     VehicleSpecificCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.         FutureCharacteristics hat die
                                          Dann wird mit der Bake eine       Bit-Struktur FSSOOOPP und die
                                          CCC-2019-Transaktion durch­       Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
                                          geführt. Abschließend wird das    werden mit:
                                          Bakenlog ausgelesen und über­
                                          prüft, ob die genannten Bits      – PP – suspensionType –
                                          des Teilattributs                   Die Komponente sollte korrekt
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     nach folgenden Vorgaben belegt
                                          FutureCharacteristics korrekt       werden, wird durch den Maut­
                                          gesetzt sind.                       erheber jedoch derzeit nicht
                                          Erwartetes Ergebnis:                ausgewertet:
                                          Die Bits im Teilattribut          – 00'B – means information is not
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     available;
                                          FutureCharacteristics sind        – 01'B – means the vehicle uses
                                          korrekt gesetzt:                    air suspensions
                                          PP = 10'B                         – 10'B – means the vehicle uses
                                                                              hydraulic suspensions
                                                                            – 11'B – means the vehicle uses
                                                                              electric suspensions.
                                                                            Dieser Testfall soll nachweisen,
                                                                            dass die Komponente PP nach
                                                                            geeigneter Personalisierung des
                                                                            DUT den Wert 10'B hat.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



                        Name/ID                     Beschreibung                            Ziel
               DSRC_SFXX_CO2S_0013        Zunächst wird eine Dummy­         Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um      Das Teilattribut
                                          sicherzustellen, dass die OBU     VehicleSpecificCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.         FutureCharacteristics hat die
                                          Dann wird mit der Bake eine       Bit-Struktur FSSOOOPP und die
                                          CCC-2019-Transaktion durch­       Teilstruktur PP kann wie folgt belegt
                                          geführt. Abschließend wird das    werden mit:
                                          Bakenlog ausgelesen und über­
                                          prüft, ob die genannten Bits      – PP – suspensionType –
                                          des Teilattributs                   Die Komponente sollte korrekt
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     nach folgenden Vorgaben belegt
                                          FutureCharacteristics korrekt       werden, wird durch den Maut­
                                          gesetzt sind.                       erheber jedoch derzeit nicht
                                          Erwartetes Ergebnis:                ausgewertet:
                                          Die Bits im Teilattribut          – 00'B – means information is not
                                          VehicleSpecificCharacteristics.     available;
                                          FutureCharacteristics sind        – 01'B – means the vehicle uses
                                          korrekt gesetzt:                    air suspensions
                                          PP = 11'B                         – 10'B – means the vehicle uses
                                                                              hydraulic suspensions
                                                                            – 11'B – means the vehicle uses
                                                                              electric suspensions.
                                                                            Dieser Testfall soll nachweisen,
                                                                            dass die Komponente PP nach
                                                                            geeigneter Personalisierung des
                                                                            DUT den Wert 11'B hat.
               DSRC_SFXX_FXXX_0010        Zunächst wird eine Dummy­         Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um      Das Teilattribut
                                          sicherzustellen, dass die OBU     VehicleSpecificCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.         FutureCharacteristics hat die
                                          Dann wird mit der Bake eine       Bit-Struktur FSSOOOPP und kann
                                          CCC-2019-Transaktion durch­       wie folgt belegt werden mit:
                                          geführt. Abschließend wird das
                                          Bakenlog ausgelesen und über­     – F – futureElement, kann mit 0'B
                                          prüft, ob die genannten Bits        oder 1'B belegt werden
                                          des Teilattributs                 Der Testfall soll nachweisen, dass
                                          VehicleSpecificCharacteristics.   die Komponente F korrekt belegt
                                          FutureCharacteristics korrekt     ist, sofern der EETS-Anbieter die
                                          gesetzt sind.                     Belegung dieses Datenelements
                                          Erwartetes Ergebnis:              unterstützt.
                                          Die Bits im Teilattribut
                                          VehicleSpecificCharacteristics.
                                          FutureCharacteristics sind
                                          korrekt gesetzt:
                                           – F = 0'B oder 1'B
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



                        Name/ID                     Beschreibung                            Ziel
               DSRC_SFXX_TSPS_0010        Zunächst wird eine Dummy­       Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um    Die Attribute UserConfirmation,
                                          sicherzustellen, dass die OBU   ExtendedOBUStatusHistoryPart1
                                          kommunikationsbereit ist.       und ExtendedOBUStatusHistory
                                          Dann wird mit der Bake eine     Part2 haben jeweils tspStatus-
                                          CCC-2019-Transaktion durch­     Teilattribute, die bei Statuswechsel
                                          geführt. Danach wird das        einen EETS-Anbieterspezifischen
                                          Bakenlog ausgelesen und die     Statuscode enthalten können.
                                          tspStatus-Werte extrahiert.     Die Bedeutung der tspStatus-Werte
                                          Abschließend wird überprüft,    kann von jedem EETS-Anbieter frei
                                          ob die tspStatus-Werte und ihre festgelegt werden und laut Ge­
                                          Bedeutung inhaltlich zum        bietsvorgaben kann der Maut­
                                          jeweiligen Statuswechsel        erheber den Mautdienstanbieter
                                          passen.                         ersuchen, die Bedeutung einer
                                          Erwartetes Ergebnis:            speziellen Belegung des Daten­
                                          Alle gefundenen tspStatus haben elements zu erläutern.
                                          in Bezug auf den jeweiligen     Der Testfall soll den tspStatus-Wert
                                          Statuswechsel einen plausiblen auslesen und dieser soll in Bezug
                                          Wert gemäß EETS-Anbieter­       auf den durchgeführten Status­
                                          spezifikation.                  wechsel einen plausiblen Grund
                                                                          gemäß EETS-Anbieterspezifikation
                                                                          aufzeigen.
               DSRC_SFXX_VSDE_0000        Zunächst wird eine Dummy­          Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um       Das Teilattribut
                                          sicherzustellen, dass die OBU      VehicleSpecificCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.          descriptiveCharacteristics kann
                                          Dann wird mit der Bake eine        optional durch den Dienstanbieter
                                          CCC-2019-Transaktion durch­        belegt werden.
                                          geführt das Bakenlog ausgelesen
                                          und überprüft, ob der Wert         Dieser Testfall soll nachweisen,
                                          des Teilattributs                  dass die Komponente
                                          VehicleSpecificCharacteristics.    descriptiveCharacteristics nach ge­
                                          descriptiveCharacteristics den     eigneter Personalisierung des DUT
                                          vorgegebenen Wert hat.             den Wert 0 hat.
                                          Erwartetes Ergebnis:               Dieser Testfall soll prüfen, ob der
                                                                             Parameter
                                          Das Teilattribut                   descriptiveCharacteristics dem in
                                          VehicleSpecificCharacteristics.    der Konfigurationsmatrix der OBU
                                          descriptiveCharacteristics hat     vorgegebenen Wert entspricht.
                                          jeweils den vorgegebenen Wert.
                                          Optional:
                                          Falls ein Dienstanbieter das Teil­
                                          attribut fachlich nutzt, so wird
                                          eine manuelle Prüfung auf
                                          korrekte Belegung durchgeführt
                                          und dies im Testreport doku­
                                          mentiert.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



                        Name/ID                      Beschreibung                            Ziel
               DSRC_SFXX_VSEE_0000        Zunächst wird eine Dummy­          Das Teilattribut
                                          transaktion durchgeführt, um       VehicleSpecificCharacteristics.
                                          sicherzustellen, dass die OBU      environmentalCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.          euroValue kann mit Werten von 0
                                          Für die Werte 0 (Minimalwert),     bis 7 einschließlich, sowie 15 belegt
                                          2 (Zwischenwert), 7 (Maximal­      werden.
                                          wert) und 15 (Zusatzwert) wird     Dieser Testfall soll exemplarisch
                                          jeweils                            anhand einiger Werte nachweisen,
                                           – der Tester aufgefordert, eine   dass die OBU den gültigen Werte­
                                             geeignete personalisierte       bereich unterstützt.
                                             OBU vor der Testbake zu
                                             positionieren
                                           – mit der Bake eine CCC-2019-
                                             Transaktion durchgeführt
                                           – das Bakenlog ausgelesen
                                             und überprüft, ob der Wert
                                             des Teilattributs Vehicle
                                             SpecificCharacteristics.
                                             environmentalCharacteristics.
                                             euroValue den vorgegebenen
                                             Wert hat.
                                          Erwartetes Ergebnis:
                                          Das Teilattribut
                                          VehicleSpecificCharacteristics.
                                          environmentalCharacteristics.
                                          euroValue hat jeweils den
                                          vorgegebenen Wert.
               DSRC_SFXX_VSEN_0000        Zunächst wird eine Dummy­          Optionaler Testfall:
                                          transaktion durchgeführt, um       Das Teilattribut
                                          sicherzustellen, dass die OBU      VehicleSpecificCharacteristics.
                                          kommunikationsbereit ist.          engineCharacteristics kann durch
                                          Für die Werte 0 (Minimalwert),     den Dienstanbieter optional mit
                                          28 (Zwischenwert), 52 (Maximal­    Werten von 0 bis einschließlich 52
                                          wert) und 255 (Zusatzwert) wird    und 255 belegt werden. Dieser
                                          jeweils                            Testfall soll exemplarisch anhand
                                           – der Tester aufgefordert, eine   einiger Werte nachweisen, dass die
                                             geeignete personalisierte       OBU den gültigen Wertebereich
                                             OBU vor der Testbake zu         unterstützt.
                                             positionieren
                                           – mit der Bake eine CCC-2019-
                                             Transaktion durchgeführt
                                           – das Bakenlog ausgelesen und
                                             überprüft, ob der Wert des
                                             Teilattributs Vehicle
                                             SpecificCharacteristics.
                                             engineCharacteristics den
                                             vorgegebenen Wert hat.
                                          Erwartetes Ergebnis:
                                          Das Teilattribut
                                          VehicleSpecificCharacteristics.
                                          engineCharacteristics hat
                                          jeweils den vorgegebenen Wert.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



                        Name/ID                     Beschreibung                             Ziel
               DSRC_SFXX_GNSS_0000        Zunächst wird eine Dummy­       Die Attributdefinition hat sich in
                                          transaktion durchgeführt, um    den letzten Versionen der Norm
                                          sicherzustellen, dass die OBU   (ISO FDIS 12813) mehrfach ge­
                                          kommunikationsbereit ist.       ändert. Es ist möglich, dass es
                                          Dann wird mit der Bake eine     dadurch bei der Implementierung
                                          CCC-2019-Transaktion durch­     des Attributs bei den OBU-Liefe­
                                          geführt. Abschließend wird das  ranten zu Fehlern gekommen ist.
                                          Bakenlog ausgelesen und über­ Die gültige Version basiert auf
                                          prüft, ob das Attribut korrekt  ISO FDIS 12813:2023. Der Testfall
                                          geparst werden kann, ob die     soll nachweisen, dass
                                          GPS-Position der tatsächlichen
                                          OBU-Position entspricht und die – die Kodierung des Attributs
                                          letzte Aktualisierung höchstens    gemäß PER (packed encoding
                                          60 Sekunden vor der Transaktion    rules) korrekt umgesetzt wurde,
                                          erfolgt ist.                       andernfalls ob die akzeptierte
                                          Erwartetes Ergebnis:               Umsetzung gemäß dem legacy
                                                                             encoding korrekt implementiert
                                          Das Attribut hat die richtige      ist
                                          Länge und kann geparst werden,
                                          die GPS-Position laut Attribut   – die OBU die GPS-Position
                                          entspricht den GPS-Koordinaten     korrekt setzt
                                          des Testlabors und die letzte    – die OBU das Attribut im vorge­
                                          Aktualisierung liegt höchstens     sehenen Zeitrahmen aktualisiert
                                          60 Sekunden zurück.
               DSRC_SFXX_HISN_0012        Zunächst wird eine Dummy­          Der StatusIndicator im Attribut
                                          transaktion durchgeführt, um       ExtendedOBUStatusHistoryPart1
                                          sicherzustellen, dass die OBU      und ExtendedOBUStatusHistory
                                          kommunikationsbereit ist.          Part2 zeigt an, ob die OBU er­
                                          Dann wird der Tester aufgefor­     hebungsbereit ist bzw. welche Art
                                          dert, die OBU in den Zustand       von Störung vorliegt. Dieser Testfall
                                          2-„noGoContractual“ zu ver­        soll zeigen, dass der Wert des
                                          setzen. Dazu muss evtl. Unter­     StatusIndicators unter den passen­
                                          stützung vom Dienstanbieter        den Umständen den Wert
                                          angefordert werden.                2-„noGoContractual“ annimmt.“
                                          Mit der Bake wird eine
                                          CCC-2019-Transaktion durch­
                                          geführt. Abschließend wird das
                                          Bakenlog ausgelesen und über­
                                          prüft, ob im Attribut
                                          ExtendedOBUStatusHistoryPart1
                                          bzw. ExtendedOBUStatus
                                          HistoryPart2 der StatusIndicator
                                          korrekt gesetzt ist.
                                          Erwartetes Ergebnis:
                                          Der Status 2-„noGoContractual“
                                          wurde erreicht.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


     ff) Abschnitt 3.2 „P1-KTD-002: Fachliche DSRC-Kompatibilitätstests der SST 301 – DSRC-Kommunikation“
         wird Abschnitt 3 und wie folgt gefasst:
         „
                   Name/ID                       Beschreibung                               Ziel
          AutoKST_SVF_FG06AV          Fahrzeuggeräte von neuen              Ein Test-LKW mit Test-FzG, aber
                                      EETS-Anbietern durchlaufen eine       unzureichend deklarierter Achsklasse
                                      Gebrauchstauglichkeitsprüfung         und/oder Gewichtsklasse erzeugt eine
                                      (GTP). Im Rahmen der                  Fallgruppe 6 (Falschdeklarierer).
                                      Kompatibilitätstests wird die         Korrekte und vollständige
                                      Umsetzung der funktionalen An­        DSRC-Daten
                                      forderungen an die EETS-Fahr­         (gemäß SST-Spezifikation 301).
                                      zeuggeräte in einem E2E-Szenario
                                      überprüft.
                                      In diesem Testfall wird die
                                      Erzeugung der Fallgruppe 6
                                      (Falschdeklarierer) mit einem
                                      Test-FzG überprüft. Ein Test-FzG
                                      wird im Test-LKW (mit Anhänger)
                                      benutzt und auf eine geringere
                                      Achszahl bzw. Gewichtsklasse
                                      personalisiert, als der Test-LKW
                                      inklusive Anhänger tatsächlich
                                      besitzt. Bei einer Durchfahrt unter
                                      der Test-Kontrollstelle wird über­
                                      prüft, ob die Test-Kontrollstelle
                                      gemäß aktuellem Tarifparameter­
                                      modell einen Falschdeklarier er­
                                      kennt.
          AutoKST_SVF_                Der Testfall prüft ein häufig im    Ein Test-LKW mit falsch deklariertem
          FG06AV_2xFzG                Pilotbetrieb auftretendes Szenario: Test-FzG (FzG_1) und einem weiteren
                                      Ein mautpflichtiges Fahrzeug ist    FzG (FzG_2) im Status NOK erzeugt
                                      mit einem Fahrzeuggerät (FzG_1) einen Verdachtsfall der Fallgruppe 6
                                      des EETS-Anbieters sowie einem (Falschdeklarierer).
                                      zweiten deaktivierten/gesperrten    Die DSRC-Daten beider Fahrzeug­
                                      Fahrzeuggerät (FzG_2) eines         geräte werden korrekt und vollständig
                                      weiteren Anbieters ausgestattet.    übertragen, wobei ausschließlich eine
                                      Um einen Kontrollfall inklusive     Auffälligkeit des im Rahmen der
                                      DSRC-Daten zu erzeugen, wird        Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu
                                      das Szenario in Form eines          testenden EETS-Fahrzeuggeräts
                                      Falschdeklarierers durchgeführt.    (FzG_1) zum Fehlschlagen des Test­
                                      FzG_1 und FzG_2 werden im Test- falls führen kann.
                                      LKW (mit Anhänger) positioniert.    Kommunikation gemäß
                                      FzG_1 wird auf eine geringere       SST-Spezifikation 301.
                                      Achszahl bzw. Gewichtsklasse
                                      deklariert, als der Test-LKW
                                      inklusive Anhänger tatsächlich
                                      besitzt. FzG_2 befindet sich im
                                      Status NOK (gesperrt/deaktiviert).
          AutoKST_SVF_FG07_           In diesem Testfall wird die           Ein Test-LKW mit Test-FzG, welches
          mautfreier_Modus            Erzeugung der Fallgruppe 7 mit        sich im mautfreien Modus befindet,
                                      einem Test-FzG überprüft.             erzeugt eine Fallgruppe 7.
                                      Ein Test-FzG wird im Test-LKW         – Auswertung nach SST 301
                                      (mit Anhänger) angeschlossen.           durch Attribut
                                      Anschließend wird das Test-FzG          ExtendedOBUStatusHistoryPart1.
                                      so eingestellt, dass das Fahrzeug
                                      damit im Gebiet BFStrMG nicht         Korrekte und vollständige
                                      mautpflichtig ist.                    DSRC-Daten
                                                                            (gemäß SST-Spezifikation 301).
                                      Bei der Durchfahrt an der Kontroll­
                                      stelle wird überprüft, ob die
                                      Kontrollstelle eine FG7 erkennt.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



                   Name/ID                       Beschreibung                              Ziel
          AutoKST_SVF_FG12            In diesem Testfall wird die Erzeu­    Ein LKW mit einem eingebauten FzG,
                                      gung der Fallgruppe 12 mit einem      welches gesperrt ist, erzeugt eine
                                      Test-FzG überprüft. Der Test-LKW,     FG-12-Auswertung nach SST 301
                                      dessen Test-FzG mit dem Status        durch Attribut
                                      „gesperrt“ eingesetzt ist, passiert   ExtendedOBUStatusHistoryPart1:
                                      die Kontrollstelle. Die DSRC-Daten    FzG-Status „noGoContractual“
                                      aus dem Test-FzG werden von der
                                      Test-Kontrollstelle ausgelesen.       oder
                                      Der Status „gesperrt“                 „noGoPaymentMeans“
                                      wird festgestellt und die Test-       (Parameter entsprechen der je­
                                      Kontrollstelle erzeugt einen          weiligen Testkonfiguration).
                                      Verdachtsfall der Fallgruppe 12.      Korrekte und vollständige
                                      Dieser wird anschließend an die       DSRC-Daten
                                      Test-KonZ_2.0 gesendet.               (gemäß SST-Spezifikation 301).
          AutoKST_SVF_FG16            Der Test-LKW befindet sich im        Ein Test-LKW mit korrekt eingestell­
                                      automatischen Verfahren.             tem Test-FzG erzeugt die FG16
                                      Das Test-FzG wurde den               (Gutzahler AV).
                                      Klassifikationsdaten entsprechend Korrekte und vollständige
                                      des Test-LKWs oder höher             DSRC-Daten
                                      (Überzahler) konfiguriert.           (gemäß SST-Spezifikation 301).
                                      Der Test-LKW passiert die Test-      Die Falldaten werden nicht an die
                                      Kontrollstelle, der DSRC-Datensatz KonZ_2.0 verschickt und in der Test-
                                      aus dem Test-FzG wird ausgele­       Kontrollstelle gelöscht.
                                      sen. Die Test-Kontrollstelle ent­
                                      scheidet aufgrund der deklarierten
                                      Parameter und der Sensorikdaten
                                      auf FG16.
                                      Der Fall wird nicht an die KonZ_2.0
                                      verschickt und in der Test-Kontroll­
                                      stelle gelöscht.
          AutoKST_ Verifikation_      In diesem Testfall wird der neu       Ein Test-LKW mit einem Test-FzG
          EETS_ Masterkey             aufgespielte EETS-Masterkey auf       des EETS-Anbieters passiert als
                                      der dezentralen Komponente            Gutzahler die Kontrollstelle.
                                      (KonAu/KonSL) verifiziert.            DSRC-Daten werden vollständig
                                                                            erfasst und entschlüsselt
                                                                            (gemäß SST-Spezifikation 301).
          FzG_Parameter_Eingabe       Variable Fahrzeugparameter dürfen Anpassung der variablen Fahrzeug­
                                      während der Fahrt (am Fahrzeug­ parameter während der Fahrt nicht
                                      gerät selbst oder über eine App auf mehr möglich.
                                      einem mit dem Fahrzeuggerät
                                      verbundenen Mobilgerät) nicht ge­
                                      ändert werden. In diesem Testfall
                                      wird geprüft, ob das Test-Fahr­
                                      zeuggerät eine Anpassung der
                                      variablen Fahrzeugparameter
                                      während der Fahrt unterbindet.
          KonB_DezKst_SVF_FG          Ein Test-LKW passiert eine           Sicherstellung, dass der Kontrollfall
                                      Kontrollstelle und ein Verdachtsfall aus der KonZ_2.0 korrekt in der KonB
                                      wird angelegt. Dieser Verdachtsfall ankommt.
                                      wird in der KonZ_2.0 mit der         Gewährleistung Interoperabilität
                                      passenden Fallgruppe gespeichert. Kontrollstelle zu weiterführenden
                                      Kontrollfall- und Nacherhebungs­     Systemen.
                                      daten werden aus der KonZ_2.0 in
                                      die KonB (zunächst aKA) über­
                                      tragen. Anschließend werden die
                                      Daten in die VB übernommen und
                                      aufbereitet.
                                      Übertragung bis ins SC-OWI sowie
                                      die Rückantwort an die KonZ_2.0
                                      werden überprüft.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17



                   Name/ID                        Beschreibung                                  Ziel
          KonMa_auswinken_VKB          Das Fahrzeug wird ausgewunken.         Erfolgreiches Erstellen eines VKB
                                       Ein verkürzter Kontrollbericht         (FG19).
                                       (VKB, FG19) wird ohne weitere
                                       Kontrolle erstellt.
          KonMa_KonZ_ Berichte_        Dieser Testfall prüft die Weiter­      Absicherung der Übermittlung von
          weiterverarbeiten_ in_KonB   verarbeitung von Kontrollfällen mit    Fahrzeugkontrollfällen nach SC-OWI.
                                       einem Kontrollbericht über die         Optional:
                                       KonZ_2.0 bis in die KonB.
                                                                              Absicherung der DSRC-Daten-
                                       Die Überprüfung erfolgt für den        Anreicherung.
                                       Kontrollfall, Kontrollfalldaten
                                       bzw. die erfassten Beweismittel.       Vollständigkeit und inhaltliche Richtig­
                                       Es wird die e-Akte in SC-OWI           keit der e-Akte in SC-OWI für Fahr­
                                       überprüft.                             zeugkontrollfälle prüfen.
                                       Optional:
                                       Die Anreichung der e-Akte mit den
                                       zugehörigen DSRC-Daten prüfen.
          KonMa_Mobile_Kontrolle       In diesem Testfall wird die Aus­       Mit der KonMa wird eine Mobile
                                       lesung eines EETS-FzGs im Test-        Kontrolle gemäß den Testparametern
                                       LKW mit einer KonMa im Modus           erfolgreich durchgeführt.
                                       mobile Kontrolle durchgeführt.         Die entsprechenden DSRC-Daten des
                                       Durchführung einer Mobilen             Kontrollfalls werden vollständig und
                                       Kontrolle. Die entsprechenden          korrekt angezeigt
                                       Daten des Kontrollfalls bei einer      (gemäß SST-Spezifikation 301).
                                       DSRC-/OBE-Auslesung werden             Die Fallgruppe wird durch die KonMa
                                       vollständig und korrekt angezeigt.     korrekt angezeigt.
          KonMa_Standkontrolle_        In diesem Testfall wird die Aus­       Mit der KonMa wird eine Stand­
          Start_KB                     lesung eines EETS-FzGs im Test-        kontrolle gemäß den genannten Test­
                                       LKW mit einer KonMa im Modus           parametern im Szenario erfolgreich
                                       Standkontrolle mit dem Handheld        gestartet.
                                       durchgeführt. Das Test-FzG ist so      Die entsprechenden Daten des
                                       eingestellt, dass das Fahrzeug         Kontrollfalls werden vollständig und
                                       damit im Gebiet BFStrMG nicht          korrekt angezeigt
                                       mautpflichtig ist. Bei der Kontrolle   (gemäß SST-Spezifikation 301).
                                       wird festgestellt, dass es sich bei
                                       dem Fahrzeug um ein maut­              Es wird die Kontrollberichterstellung
                                       pflichtiges Fahrzeug handelt und       durchgeführt.
                                       sich demnach eine FG7
                                       (Nichtzahler) ergibt.
                                       Beginnen und Durchführung der
                                       Standkontrolle zum Erstellen eines
                                       Kontrollberichts.
                                       Auslesung der DSRC-Daten mit
                                       Handheld.
                                       Abschluss des Kontrollberichts.
          KonZ_2.0_DezKst_SVF          Die Test-Kontrollstelle erstellt einen Überprüfung der korrekten Weiter­
                                       Verdachtsfall und sendet diesen        leitung des Verdachtsfalls von der
                                       mit den Beweismitteln an die           Kontrollstelle an die KonZ_2.0.
                                       Test-KonZ_2.0.                         Überprüfung aller relevanten DSRC-
                                       In der WebGUI wird nach dem            Parameter in der Kontrollzentrale
                                       KFZ-Kennzeichen selektiert und         (gemäß SST-Spezifikation 301).
                                       anhand des von der Test-Kontroll­
                                       stelle gelesenen Kennzeichens
                                       überprüft. In diesem Testfall wird
                                       die Verarbeitung eines Verdachts­
                                       falls in der Test-KonZ_2.0 einer
                                       durch die Test-Kontrollstelle durch­
                                       geführten Fahrt überprüft.
                                       Nach der Sachverhaltsfeststellung
                                       wird der Verdachtsfall in der
                                       Kontrollfallverwaltung verarbeitet,
                                       bis der fertige Kontrollfall an das
                                       SC-OWI (KonB) exportiert wird.

                                                                                                                     “.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


  e) In Anlage 3 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 3 zum Dokument B- Prüfkonzept Prüfkatalog „MED-
     Kompatibilitätstests“) wird nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ die Tabelle wie folgt gefasst:
     „
       Version         Datum        Bearbeiter                               Bearbeitung/Änderung
      0.1          17.09.2020     RT, BAG           Erstellung erster unvollständiger Entwurf
      0.2          30.10.2020     RT, BAG           Überarbeitung nach Vorlage Prüfspezifikation KT MED
      1.0          04.12.2020     RT, BAG           Überarbeitung nach Vorlage Prüfspezifikation KT MED v1.0, QS und
                                                    Finalisierung
      1.1          18.06.2021     RT, BAG           Ergänzung Fahrmanöver MF_09 und MF_10 in P1-KTM-001
      1.2          01.03.2024     RT, BALM          Redaktionelle Überarbeitung entsprechend der Änderungen im
                                                    BFStrMG und Umbenennung BAG in BALM

                                                                                                                       “.
  f) Anlage 4 der Anlage 3 zur Prüfvereinbarung (Anlage 4 zum Dokument B – Prüfkonzept Prüfkatalog
     „Probebetrieb“) wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „Dokumentenhistorie“ wird die Tabelle wie folgt gefasst:
         „
             Version      Datum        Bearbeiter                             Bearbeitung/Änderung
            0.1        17.09.2020    RT, BAG          Erstellung erster unvollständiger Entwurf
            0.2        30.10.2020    RT, BAG          Überarbeitung nach Review und Abstimmung mit BAG und TC
            1.0        04.12.2020    RT, BAG          QS und Finalisierung
            1.1        01.03.2024    RT, BALM         Überarbeitung entsprechend der Änderungen des BFStrMG

                                                                                                                       “.
     bb) In Abschnitt 2.1 „P2-001: korrekte Mauterhebung“ wird in der Tabelle in Position P2.001.6 in der Spalte
         „Name“ die Angabe „< 7,5t“ durch die Angabe „≤ 3,5 t“ ersetzt.
     cc) In Abschnitt 2.2 „P2-002: korrekte Abrechnung und Auskehr“ werden in der Tabelle in Position P2.002.1 in
         der Spalte „Ziel“ die Wörter „Nachweis, das das“ durch die Wörter „Nachweis, dass das“ ersetzt.
     dd) Die Tabelle in Abschnitt 2.3 „P2-003: Überwachung des EETS-Anbieters“ wird wie folgt geändert:
            aaa) In Position P2.003.3 wird in der Spalte „Beschreibung“ das Wort „technissche“ durch das Wort
                 „technische“ ersetzt.
            bbb) In Position P2.003.4 werden in der Spalte „Beschreibung“ die Wörter „ein eAnfrage“ durch die Wörter
                 „eine Anfrage“ und in der Spalte „Ziel“ das Wort „Informatione“ durch das Wort „Informationen“
                 ersetzt.
     ee) In Abschnitt 2.4 „P2-005: korrekte Kontrollprozesse“ wird in der Tabelle in Position P2.005.1 in der Spalte
         „Beschreibung“ der Wortlaut wie folgt gefasst:
            „Es werden zwei Befahrungen des mautpflichtigen Streckennetzes durchgeführt, auf welchen jeweils eine
            automatische Kontrolle erfolgt. Zwischen den beiden Befahrungen wird das Bordgerät gesperrt. Im
            Rahmen des bei der zweiten Kontrolle entstehenden Verdachtsfalls werden auf Anfrage des
            Mauterhebers die Fahrzeug- und Halterdaten über die SST002b vom EA übermittelt.“
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


2. Anlage II wird wie folgt geändert:
   a) Anlage 9 wird wie folgt geändert:
      aa) Abschnitt 1.3 „Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt“ wird wie folgt gefasst:
          „Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber ein kalendermonatliches Nutzungs- und Zahlungsprovisions­
          entgelt (NZlgE). Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des
          jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:
                                NZlgEKJ, m = NZlgPVP × (WZKJ, m – RKJ, m – ZKJ, m) + NZlgKVP * km
          NZlgEKJ, m = Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des
                       Kalenderjahres KJ
          NZlgPVP     = Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VP
          WZKJ, m     = Auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen
                        Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
          RKJ, m      = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
                        positiv beschiedenen Erstattungsverlangen
          ZKJ, m      = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom
                        EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
          KJ          = Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
          m           = Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
          VP          = Vergütungsperiode, für die der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz angewendet wird
          km          = Im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ abgerechnete Fahrleistung
          NZlgKVP     = Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung in der Vergütungsperiode VP

          Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2024 bis 2025 (01.09.2024
          bis 31.12.2025) beträgt:
                                                  NZlgP2024–2025 = [1,23] %
          Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung für die Vergütungsperiode 2024 bis 2025
          (01.09.2024 bis 31.12.2025) beträgt:
                                             NZlgK2024–2025 = 0,00076 EUR/km
          Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt
          und wurde dieser Antrag durch den Mauterheber positiv beschieden, mindert sich das Nutzungs- und
          Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum
          siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in
          welcher Höhe (RKJ, m) positiv beschieden wurden.
          Die abgerechnete Fahrleistung km wird ermittelt auf Basis der aktiven Fahrzeuggeräte gemäß
          Ziffer 1.2. Dafür werden für den gesamten Betrachtungszeitraum die Tariflängen der abgerechneten
          Abschnitte in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten dieser Fahrzeuggeräte addiert. Als Zeitpunkt
          der Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts gilt die entsprechende Regelung in Ziffer 1.2. Von
          der abgerechneten Fahrleistung wird die Summe der Tariflängen der Abschnitte abgezogen,
          deren Mautbeträge dem Nutzer des EETS-Anbieters vom Mauterheber im Rahmen eines
          Erstattungsverfahrens vollständig rückerstattet wurden.
          Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode
          gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.“
      bb) In Abschnitt 2 „Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells“ werden die Sätze 9 bis 11 aufgehoben.
      cc) Abschnitt 2.1 „Indexierung des AV-Tarifs“ wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
               „1. 25 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Index der durchschnittlichen
                   Bruttomonatsverdienste: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ und“.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


         bbb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „VP = Vergütungsperiode für die der Index angewendet wird“
              folgender Absatz eingefügt:
              „Abweichend zu Ziffer 2.1 Satz 1 erfolgt eine Wertsicherung des AV-Tarifs zum 01.09.2024, sofern
              die Erhöhung mehr als 2,5 % beträgt. In diesem Fall wird der AV-Tarif um den Wert erhöht, der den
              Betrag von 2,5 % übersteigt. Die Indexwerte
               Personal|Telekom|IT
              I VP
              werden auf Basis der vom Statistischen Bundesamt für das 2. Quartal 2024 veröffentlichten
              Statistiken bestimmt, sobald diese vorliegen. Sofern diese Indexwerte nicht rechtzeitig für die
              Abrechnung ab dem 01.09.2024 zur Verfügung stehen, erfolgt die Bestimmung zum
              frühestmöglichen Zeitpunkt und eine eventuelle Erhöhung des AV-Tarifs wird rückwirkend ab
              01.09.2024 gezahlt.“


                                                    Artikel 3

                                                 Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.


  Köln, den 1. August 2024

                                        Der Präsident
                            des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
                                          In Vertretung
                                           Krekeler




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 33da324ee0a7bb60….