Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag

EEMD-ZVAnl II

§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung

Stand: 01.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/9#abs-1 (1) Dem Anbieter steht hinsichtlich der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen weder ein Aufrechnungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Aufrechnung oder Verrechnung der Ansprüche des Mauterhebers auf Auskehr von Mauteinnahmen oder Zahlung entsprechender Beträge mit Ansprüchen des Anbieters gegen den Mauterheber – insbesondere mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 20 – ist nicht gestattet. Satz 1 und 2 gelten nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegen den Mauterheber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/9#abs-2 (2) Dem Anbieter ist es untersagt, die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung zu machen oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 8 § 10