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§ 9 EEMD-ZVAnl II — Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung

EETS-Zulassungsvertrag

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.03.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Dem Anbieter steht hinsichtlich der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen weder ein Aufrechnungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Aufrechnung oder Verrechnung der Ansprüche des Mauterhebers auf Auskehr von Mauteinnahmen oder Zahlung entsprechender Beträge mit Ansprüchen des Anbieters gegen den Mauterheber – insbesondere mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 20 – ist nicht gestattet. Satz 1 und 2 gelten nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegen den Mauterheber.

(2) Dem Anbieter ist es untersagt, die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung zu machen oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter zu belasten.