Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Anbieter steht hinsichtlich der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen weder ein Aufrechnungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Verrechnung der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen mit bestehenden Ansprüchen des Anbieters gegen den Mauterheber – insbesondere mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 20 dieses Vertrags – ist nicht gestattet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegen den Mauterheber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Anbieter ist es untersagt, die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung zu machen oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter zu belasten.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.