Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag

EEMD-ZVAnl II

§ 5 Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auskehr der Mauteinnahmen erfolgt auf das Konto der Bundeskasse Trier – Deutsche Bundesbank Saarbrücken, IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC MARKDEF1590; Stichwort Lkw-Maut. Der Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der sofortigen Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pflichten des Anbieters im Zusammenhang mit der Auskehr der Mauteinnahmen sowie den einzelnen Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen in Bezug auf die Mauteinnahmen sind in den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.

§ 4 § 6