Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 5 Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auskehr der Mauteinnahmen erfolgt auf das Konto der Bundeskasse Trier – Deutsche Bundesbank Saarbrücken, IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC MARKDEF1590; Stichwort Lkw-Maut. Der Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der sofortigen Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pflichten des Anbieters im Zusammenhang mit der Auskehr der Mauteinnahmen sowie den einzelnen Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen in Bezug auf die Mauteinnahmen sind in den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.