Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 33 Streitbeilegung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/33#abs-1 (1) Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrages die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 MautSysG anzurufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/33#abs-2 (2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union.