Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag

EEMD-ZVAnl II

§ 33 Streitbeilegung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrags die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 ff. MautSysG anzurufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder auf Ebene der Europäischen Union.

§ 32 § 34