Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 20 Vergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2020-02-10#abs-1 (1) Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine variable kalendermonatliche Vergütung, deren Höhe sich aus der EETS-Anbietervergütung nach Absatz 2 und der Bordgeräte-Vergütung nach Absatz 3 berechnet. Das Risiko, dass sich die Summe der wertgestellten Zahlungen und damit die nach diesem § 20 zu bemessende EETS-Anbietervergütung anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von der Ursache, ausschließlich der Anbieter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2020-02-10#abs-2 (2) Die Höhe der EETS-Anbietervergütung im jeweiligen Betrachtungszeitraum t berechnet sich wie folgt:
EV(t) = (Z(t) – R(t)) ∗ p
| EV(t) | = EETS-Anbietervergütung im Betrachtungszeitraum t |
| p | = Provisionssatz in Höhe von (2,90) Prozent |
| Z(t) | = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum t |
| R(t) | = Betrag in Euro der gemäß Absatz 6 in der Periode t positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum t |
Der Betrachtungszeitraum für die EETS-Anbietervergütung ist ein Kalendermonat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2020-02-10#abs-3 (3) Die Höhe der Bordgeräte-Vergütung bemisst sich nach der Anzahl der im jeweiligen Kalendermonat vom Anbieter nachgewiesenen aktiven Bordgeräte. Sie berechnet sich wie folgt:
BG(t) = BG_Entgelt ∗ ABG(t)
| BG_Entgelt | = Entgelt je aktivem Bordgerät je Kalendermonat von 1,00 EUR |
| ABG(t) | = Anzahl der nachgewiesenen aktiven Bordgeräte im jeweiligen Betrachtungszeitraum t |
| t | = Betrachtungszeitraum |
Ein aktives Bordgerät ist ein Bordgerät, das vom Anbieter bereitgestellt und in ein beim Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt wurde. Es muss ein Vertrag zwischen dem Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes bestehen. Die Informationen zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten über die Schnittstelle SST 006 vom Anbieter an den Mauterheber gemeldet wurde. Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut „timeWhenUsed“ in der Sequenz von „DetectedChargeObject“ in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Für die Feststellung der Befahrung im jeweiligen Kalendermonat werden alle abschnittsbezogenen Erhebungsdaten verwendet, die innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist im System des Mauterhebers über die Schnittstelle SST 006 empfangen wurden. Der Betrachtungszeitraum für die Bordgeräte-Vergütung ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der aktiven Bordgeräte und damit die Bordgeräte-Vergütung anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der Anbieter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2020-02-10#abs-4 (4) Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ“ gemäß Anlage 5 Nummer 3.1.2 in Höhe von 99,5 Prozent einen Bonus (EQ-Bonus) gemäß folgender Formel:
EQ-Bonus(t) = (EQ(t) – 99,5 %) ∗ (Z(t) – R(t)) ∗ 12,5 %
| EQ(t) | = gemäß Anlage 5 Nummer 3.1.2 ermittelte Erfassungsquote für den Betrachtungszeitraum in Prozent |
| Z(t) | = auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum |
| R(t) | = Betrag in Euro der gemäß § 20 Absatz 6 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum |
Der Betrachtungszeitraum beträgt zwölf Monate. Die Zahlung des EQ-Bonus für den Betrachtungszeitraum an den Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung angegebene Konto des Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum abweichend von Satz 2 weniger als zwölf Monate umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2020-02-10#abs-5 (5) Die EETS-Anbietervergütung wird jährlich unter Berücksichtigung von Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsentwicklung des Marktes der EETS-Anbieter überprüft. § 31 dieses Vertrags gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2020-02-10#abs-6 (6) Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer beantragt und wurde dieser Antrag durch das Bundesamt für Güterverkehr positiv beschieden, mindert sich die EETS-Anbietervergütung entsprechend. Der Mauterheber teilt dem Anbieter jeweils bis zum siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in welcher Höhe positiv beschieden wurden.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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29.01.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2020 (BGBl. BAnz AT 31.01.2020 V3)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.