Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 20 Vergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine variable kalendermonatliche Vergütung gemäß der Vorgaben in Absatz 2 (EETS-Anbietervergütung). Das Risiko, dass sich die Summe der wertgestellten Zahlungen und damit die nach diesem § 20 zu bemessende EETS-Anbietervergütung anders entwickelt, als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt – unabhängig von der Ursache – ausschließlich der Anbieter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die EETS-Anbietervergütung im jeweiligen Kalendermonat ermittelt sich wie folgt:
EV(t) = (Z(t) – R(t)) ⋅ p
| EV(t) | = | EETS-Anbietervergütung in der Periode t |
| p | = | Provisionssatz in Höhe von (0,75) Prozent |
| Z(t) | = | auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro |
| R(t) | = | Betrag in Euro der gemäß Absatz 4 in der Periode t abgeholfenen Erstattungsverlangen |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die EETS-Anbietervergütung in diesem Paragraphen wird jährlich unter Berücksichtigung von Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sowie der allgemeinen Geschäftsentwicklung des EETS-Anbietermarktes überprüft. § 31 dieses Vertrags gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen EETS-Nutzer beantragt und diesem Antrag durch das BAG abgeholfen, mindert sich die EETS-Anbietervergütung entsprechend. Der Mauterheber teilt dem Anbieter jeweils bis zum 7. Werktag (Montag bis Freitag ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) eines Monats mit, welchen Erstattungsverlangen der Mauterheber und in welcher Höhe er diesen im jeweiligen Vormonat abgeholfen hat.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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29.01.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2020 (BGBl. BAnz AT 31.01.2020 V3)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.