Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 10 Mitwirkungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Mauterheber informiert den Anbieter über relevante Änderungen des EETS-Registers sowie über relevante bevorstehende Rechtsänderungen. Dies entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht, sich regelmäßig über Änderungen des EETS-Registers und anderer Grundlagen für die Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG zu informieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Mauterheber informiert den Anbieter über bevorstehende Änderungen am nationalen dualen Mauterhebungssystem, am Kontrollsystem oder am EETS-Teilsystem eines anderen Anbieters, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf das EETS-Teilsystem des Anbieters haben könnten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Ereignisse, die dazu geeignet sind, die Zahl der Nutzer des Anbieters dauerhaft oder vorübergehend nicht unerheblich zu reduzieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unbeschadet besonderer Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus diesem Vertrag oder aus den dem EETS zugrunde liegenden Rechtsvorschriften resultieren, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Beeinträchtigungen des Lkw-Mautsystems (BFStrMG) und der Sicherheit der Mauteinnahmen abzuwenden bzw. unverzüglich in der erforderlichen Art und Weise zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit für die Durchführung des EETS die Errichtung von baulichen Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter notwendig ist, wird der Mauterheber den Anbieter – soweit erforderlich – bei der Errichtung unterstützen. Die Kosten für die Planung, Genehmigung, Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter trägt der Anbieter. Eine Haftung des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.