Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

Stand: 23.12.2025

Bund2 Fassungen59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-2 (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-3 (3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

§ 9 § 10a