Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
Stand: 23.12.2025
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 21.06.2007 – 2 O 240/02
- BGH, 10.11.2004 – VIII ZR 391/03Zitiert von 21
- OLG Hamm, 06.03.2006 – 17 U 117/05Zitiert von 3
- OLG Koblenz, 20.11.2006 – 12 U 87/06Zitiert von 1
- BGH, 28.11.2007 – VIII ZR 306/04Zitiert von 9
- LG Arnsberg, 30.08.2007 – 4 O 149/07
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 12.09.2024 – 14 O 43/24
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- VG Minden, 17.01.2024 – 9 K 1943/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-2 (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-3 (3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.