Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 8b Mitteilung des Einspeiseortes

Stand: 13.04.2025

Bund

Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.

§ 8a § 9