Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 88f geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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