Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung
Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an
Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 trifft die Bundesnetzagentur erstmalig bis zum 30. Juni 2025, eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 3 erstmalig bis zum 30. September 2025 und eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 4 erstmalig bis zum 30. Juni 2026.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 85d neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 85d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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