Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 61d eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 61d neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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