Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert verringert sich bei Windenergieanlagen an Land auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1 verzichtet hat. Der Anspruch auf eine durch Ausschreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen werden soll, über den Verzicht nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c.

§ 39i § 39j