Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36j Zusatzgebote
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-1 (1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-2 (2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-3 (3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36j#abs-4 (4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36j geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36j eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
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