Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 35a Entwertung von Zuschlägen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/35a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.