Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 102 Anschlussförderung für Grubengas
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/102?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden sind, verlängert sich der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 1 entspricht
Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/102?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem nach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 102 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.