Gesetze / Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz

EBewMG

§ 18 Bußgeldvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder
3.
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1.
in den Fällen des
a)
Absatzes 1 und
b)
(zukünftig in Kraft)
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
2.
(zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-4 (4) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-5 (5) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-6 (6) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-7 (7) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/18?asof=2026-03-14#abs-8 (8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2.
(zukünftig in Kraft)
§ 14 § 15