Gesetze / Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz
EBewMG§ 15 Gerichtliches Verfahren
Stand: 18.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/15#abs-1 (1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei einander widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/15#abs-2 (2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Anordnung erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/15#abs-3 (3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBewMG/15#abs-4 (4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.