Gesetze / Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

EBeV 2022

§ 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.12.2020

Bund

Für die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflichten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten Überwachungsplans.

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