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§ 3 EBeV 2022 — Entbehrlichkeit des Überwachungsplans

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 24.12.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Für die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflichten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten Überwachungsplans.