Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 43 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/43#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/43#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.